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1. Bd. 1 - S. 552

1854 - Leipzig : Engelmann
552 Das Mittelalter. Kur-Pfalz; die Erzbisthümer Trier, Köln, Mainz; Fürstenthum Nassau, Graf- schaft Isenburg). 6) Der oberrheinische Kreis (Bisthümer Worms, Speyer, Straßburg, Basel u. a.; Herzogthum Pfalz-Zweibrücken u. a. zur Rheinpsalz gehörige Besitzungen aus dem linken Rheinufer (z. B. Simmern), die Landgrafschaften Hessen (Darmstadt und Kassel mit Fulda); Leiningen, Salm u. a.m. — die Reichsstädte Worms, Speyer, Frankfurt, Wetzlar u. a>, auch die Reichsstädte Metz, Toul, Verdun, Besanyon und andere später von Frankreich dem Reiche entrissene Besitzungen gehörten zu diesem Kreise). 7) Nieder-rheinisch-westfälischer Kreis (Bisth. Münster, Osna- brück, Paderborn; Abtei Corvey u.a.; Hcrzogth. Jülich, Cleve, Berg; die Grafsch. Oldenburg mit Ost-Friesland und der Herrschaft Jever, Lippe und Waldeck u. a., die Reichsstädte Aachen, Dortmund und Köln). 8) Obersächsischer Kreis (die Kur- fürstenthümer Sachsen und Brandenburg; Thüringen, Schwarzburg, Reuß, An- halt, Mansfeld und das Herzogth. Pommern). — 9) Niedersächsischer Kreis (die Herzogthümer Braunschweig, Mecklenburg, Lauenburg, Holstein; die Erzstifte Magdeburg, Bremen, die Bisthümer Halberstadt, Hildesheim u. a.; die Reichsstädte Lübeck, Goslar, Magdeburg, Mühlhausen, Nordhausen, Hamburg und Bremen). 10) Der burguirdische Kreis (die österreichisch-spanischen Niederlande, Holland und Bel- gien). — Die Ausführung der Rechtssprüche des Reichskammergerichts wurde den mäch- tigsten unter den Reichsfürsten selbst übertragen, von denen daher je zwei als Kreis- obersten jedem der zehn Kreise vorgesetzt waren. (Böhmen, Schlesien, Mähren u. a. waren in die Kreise nicht inbegriffen und dem Reichskammergericht nicht unterworfen.) Diese Einrichtung bestand bis zum Anfang dieses Jahrhunderts. Jeder Kreis hatte eine der des Reichs ähnliche Verfassung. Die Kreisstände versammelten sich auf Kreis- oder Landtagen, wie die Reichsstände auf Reichstagen, trugen zu den gemeinschaftlichen Lasten des Kreises bei, bewilligten die Kontingente der Kreisobersten u. dergl. Vi. Geschichte der übrigen europäischen Staaten im Mittelalter. 1. Frankreich und England, a) Frankreich unter den ersten Capetingern. §. 370. Die Lehnsmonarchie. Als Hugo Capet (§. 279.) den machtlosen Thron der Karolinger bestieg, war das königliche Ansehen tief gesunken. Die Herzoge und Grafen der verschiedenen Provinzen (die Kron- Vasallen) betrachteten den König, der eigentlich nur Herr von Francien war, als ihres Gleichen und gestanden demselben nur in sofern den ersten Rang unter ihnen zu (primus ínter pares) , als sie ihn als O b er l e h n s - Herrn anerkennen und ihm huldigen mußten. Diese oberlehnsherrlichen Rechte aber durften dk Kronvasallen nicht schwachen, wenn sie nicht ihren eigenen Lehns- leuten und Untergebenen das schlimme Beispiel des Treubruchs geben und sie zu einem ähnlichen Verfahren gegen sich selbst ermuntern wollten. Denn eben so lose als die Bandezwischen dem König und den Kronvasallen, waren auch die zwischen den Kronvasallen und ihren Dienstmannen. Darum wurde die Ober- lehnsherrlichkeit des Königs stets geachtet, und er bei Streitigkeiten der Kron- vasallen unter sich und mit ihren Lehnsleuten häufig zum Schiedsrichter erwählt, was der Anfang zur Erhöhung der Königsmacht war. — Eben so hielt es auch der Klerus für rathsam, den König als obersten Heerführer und Richter, wie
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