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1. Bd. 1 - S. 559

1854 - Leipzig : Engelmann
559 I. Frankreich und England. werbe- und Handelsftandes, der Beförderung der Wissenschaften und der Errichtung von königlichen Gerichtshöfen widmete, unter Ludwig dern Heiligen (§. 333.), bei dem Frömmigkeit und Gerechtigkeit mit Klugheit und Ritterlichkeit gepaart waren, und unter Philipp dem Schönen, der durch seinen siegreichen Kampf wider das Papstthum (§.353.), wobei zuerst städtische Abgeordnete zu den Reichstagen gezogen wurden, dem französischen Königsthron ein Ansehen verschaffte, wie es bisher nur die römisch-deutschen Kaiser besessen und seinen Nachfolgern die heilige Pflicht auflegte, in weltlichen Dingen keine Gewalt auf Erden über sich anzuerken- nen. Ohne religiöse Begeisterung ließ er sorglos die letzten Besitzungen der Christen in Syrien, die hauptsächlich durch französische Thatkraft gewonnen worden, in die Hände der Ungläubigen fallen und zerstörte den Templer- orden, von dem eine Wiedereroberung hätte ausgehen können. Nur auf die Größe der Nation und die Stärkung der Kdnigsmacht bedacht, riß er mit rücksichtsloser Ungerechtigkeit von den Besitzungen des deutschen Reichs Stadt und Gebiet von Lyon los und führte sie dem sprachverwandten Königreich bei. In seinen zahlreichen Erlassen findet sich richterliche, gesetz- gebende und vollziehende Gewalt vereinigt. — Nach dem Tode seiner drei Söhne, die nach einander regierten, aber keine männlichen Erben hinter- ließen, ging der französische Thron, in Folge des salischen, durch das Herkommen sanctionirten, Gesetzes, das weibliche Erbfolge un- tersagte, auf das Haus Valois über (1328). Ludwig Viii. brachte durch seinetheilnahme an den Albigenserkrie- Frank- gen (§. 341.) den größten Tbeil der südlichen Provinzen unter seine unmittel- bare Herrschaft. Zwei Drittheile des Landes gelangten sogleich an die Krone, das 1223-' letzte Drittel behielt Graf Raymund noch auf seine Lebenszeit, übertrug es aber 1226- bei seinem Tod seiner mit des Königs dritten Sohn vermahlten Erbtochter. — Ludwig Ix. gab zwar durch einen Friedensschluß die Lander an der Garonne ^'j’x dem englischen König zurück, erlangte aber dafür von diesem die Anerkennung der (derhei- französischen Lehnsherrlichkeit über Guienne und die umliegenden Orte, und die förmliche Abtretung der Normandie und der Gebiete an der Loire. Daß der 1270. englische König in eigener Person nach Paris kam, um die Belehnung entgegen- zunehmen, war ein großer Sieg für die französische Königsmacht. Zur bessern Leitung der Gerechtigkeitspflege theilte Ludwig Ix. das Reich in Gerichts- bezirke mit königlichen Gerichtshöfen (Parlamenten), vorderen Forum Falle von größerer Wichtigkeit und alle A p p e l l a t i 0 n e n von den G e - richten der Gutsherren (P a t r i m 0 n i a l g e r i ch t e n ) gezogen wurden. Er war der kräftigste Begründer eines geordneten Rechtszustandcs. „Gerechtig- keit zu handhaben galt ihm für die vornehmste und zwar für die von der Religion gebotene Pflicht eines Fürsten." Das Verdienst und die Ueberlegenheit der Richter und die Gerechtigkeit Ludwigs, „der die Berücksichtigung der fremden Rechte so gut wie der eigenen einscharfte," verschafften dem königlichen Gerichtshöfe überall Eingang. Das Verbot des g e ri cht lich en Z w e i k a mp fs , die allmähliche Einführung des Justinianeischen Rechts und die Begründung des Brief- lipviii. adels, wovon unter seinem Sohn Philipp Iii. das erste Beispiel vorkommt,
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