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1. Bd. 2 - S. 161

1854 - Leipzig : Engelmann
Der dreißigjährige Krieg. 161 Ox en stier na, dem Sohn des Kanzlers und dem schleichenden Salvius; Oestre ichs Angelegenheiten besorgte der verständige und einsichtsvolle Graf vonlrautma nn sd orf, das päpstliche Interesse vertrat Chigi (nachmals Papst Alexander Vh.). Frankreich be- folgte eine so selbstsüchtige und treulose Politik, daß d'avaux einst rieth, „die Religions- streitigkeiten in Deutschland nicht zu beendigen, um durch solche Schwäche dereinmischung und Eroberung immerdar sicher zu sein." Maximilian hielt zu Frankreich, dessen Macht er für minder gefährlich hielt als die der Protestanten und Schweden. §. 584. b) Rechtszustand und Religionssachen. In Betreff des Staatsrechtes wurde festgesetzt: Das Recht der Gesetzgebung, Steuererhe- bung, Kriegs- und Friedensschlüsse, Achtserklärung u. A. steht den von Kaiser und Standen gebildeten Reichstagen zu; — die Fürsten besitzen Landes- hoheit und dürfen Bündnisse unter sich und mit andern Machten eingehen, nur nicht gegen Kaiser und Reich; — das Reichskammergericht, vor dem die Klagen der Stande unter sich und mit ihren Unterthanen zur Entscheidung kommen, wird aus Richtern beider Confessionen gleichmäßig besetzt; auf den Reichstagen haben die Re i ch s st a d t e gleiches Stimmrecht mit den Für- sten und wenn bei Berathungen beide Religionstheile ungleicher Meinung sind, soll nichts durch Stimmenmehrheit, sondern durch gütlichen Vergleich entschieden werden. — Hinsichtlich der kirchlichen Angelegenheiten vereinigte man sich nach langen Kämpfen dahin, daß der Passau er Vertrag und der Augs- burger Religionsfriede den Protestanten bestätigt, der „geistliche Vorbe- halt" aufgehoben und der Friede auch auf die Bekenner der helvetischen Confession ausgedehnt ward. Für den Besitzstand der geistlichen Güter wie für das Recht freier Religionsübung wurde das Normaljahr 1624 angenommen. Wie es damals gewesen, solle es bleiben oder werden. Somit wurde dem landesherr- lichen Reformatio ns recht ein Ende gemacht und den drei christlichen Con- fessionen Religions^ und Cullusfreiheit und politische Rechtsgleichheit zugesichert. Andersgläubigen ward Hausandacht, Gewissensfreiheit und das Recht freier Auswanderung zugestanden. Seitdem traten die religiösen Inter- esse n hinter die politischen zurück. §. 585. Folgen, a) Deutsch lands politisch er Zustand seit d e m W estfa l i sch e n F r ie d en. Durch die erwähnten Rechtsbestimmungen sank die kaiserliche Macht immer mehr zu einem Schattenbild her- unter, indeß die einzelnen Landesfürsten zu souveräner Gewalt emporstiegen und alle wichtigern Reichsangelegenheiten der Entscheidung des Reichstags anheim- sielen, dessen Geschäftsgang d u r ch d ie V e rm e h r ung stim mb er echti g ter Glieder von nun an immer schleppender ward. (Mit Einschluß der 8 Kurfür- sten gab es 240 Reichstagsstimmen, wovon die geistlichen Fürsten 69, die welt- lichen Fürsten 96 und die Reichsstädte 61 besaßen; die nicht gefürsteten Prälaten hatten zusammen 2 Stimmen, die sämmtlichen Grafen und Herren 4 Stimmen; die protestantischen Bischöfe hatten gleich den katholischen Sitz und Stimme auf den Reichstagen). — Die ungebührliche Ausdehnung der Gerecht- same der Landesherren war das Resultat des Krieges. Denn während des- selben waren die Landstände an eine regelmäßige Besteuerung ohnean- frage gewöhnt worden; nun ließ man sie fortbestehen; — die Soldtruppen, welche die Landesfürsten während des Kriegs geworben, wurden beibehalten, woraus für den Adel und Bürgerstand eine Entwöhnung der Waffen, für die Fürsten die Möglichkeit, jeden Widerstand niederzuschlagen, hervorging. Hof- räthe, Kanzleien, Hofgerichte und eine Schaar von Beamten und Schreibern Weber, Geschichte. Ii. 6. Aufl. 11
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