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1. Bd. 2 - S. 560

1854 - Leipzig : Engelmann
560 Okt.1831. 1832. 12. Juni 1834. Die Zeit des französischen Bürgerkönigthums. den Vorwurf der Parteilichkeit zu und beluden ihr System mit dem gehässigen Schein der Rache und des Mißbrauchs der Gewalt zu persönlichen Zwecken. Der von Oestreich und Preußen geleitete Bu n d e s t a g trat dem demokratischen Geiste, der sein Organ hauptsächlich in den Landtagen hatte, immer scharfer entgegen. Nachdem er die Einsendung von Adressen untersagt, erfolgten (beson- ders auf Betreiben Preußens, das Fürst Metternich schlau vorzuschieben wußte, da- mit es den öffenlichen Haß allein zu tragen hatte) die bekannten Bundestags- beschlüsse vom 28. Juni und 5. Juli „zur Ausrechthaltung der gesetz- lichen Ordnung und Ruhe." Darin ist ausgesprochen, daß die gesammte Staatsgewalt in dem Fürsten vereinigt sei; daß die Steuerv erweigcrun g der Stände einem Aufruhr gleich komme; daß die Gesetzgebung der einzelnen Staaten dem Zweck des Bundes oder den Bundespflich- ten nicht entgegen sein dürfe, folglich einzelne Landesgesetze vom Bunde cassirt werden könnten; daß eine Bundes - Commission stete Aufsicht über die Verhandlungen der Land- stände führen solle; daß die Auslegung der Bundesgesetze ausschließlich der Bundesver- sammlung zustehc; daß auswärtige Zeitungen und Schriften unter 20 Bogen nur mit Er- laubniß der Regierungen ausgegebcn werden dürften; daß politische Vereine, so wie alle Abzeichen, Farben, Fahnen, verboten seien, Volksversammlungen und Volksfeste nur mit höherer Genehmigung statt haben und die Universitäten wieder unter die frühere strenge Aufsicht gestellt werden sollten und alle Bundesregierungen einander zu gegenseitigem schnellem militärischen Beistand bei Unruhen verpflichtet seien. — Diese Reactionsbe- schlüsse erhielten zwei Jahre später ihre Vervollständigung durch die geheime Minister- Cvnferenz in Wien, worin die Bestimmungen der Bundesgesetze, daß die gesammte Staatsgewalt den Fürsten inwohne und die Regierungen sich durch ständische Einsprüche in ihrem Gange nicht stören lasten sollten, und die Kammern die Gültigkeit der Bundes- beschlüsse keiner Berathung unterwerfen dürften, von Neuem anerkannt wurden, das Steuerbewilligungsrecht der Stände eine solche Deutung erfuhr, daß es zu einem Schein herabsank, die Beeidigung des Militärs auf die Verfassung untersagt ward und den Regierungen der Grundsatz empfohlen wurde, daß Staatsbiener zu ihrem Eintritt in die Kammer der obrigkeitlichen Erlaubniß bedürften. Dabei wurden Bestimmungen getrof- fen, wie die Rede-, Lehr- und Preßfreiheit auf die sicherste und unanstößigste Weise be- schränkt und die Ueberwachung der Universitäten in ihren Lehrern und Zöglingen zuverlässig bewerkstelligt werden könne und endlich zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Re- gierungen und Ständen ein vom Bundestag einseitig angeordnetcs Schiedsgericht bestellt. Durch diese Verfügung wurde das constitutionelle Wesen in den deutschen Staaten vernichtet und herabgewürdigt. Die Minister führten ihr Amt fort, mochte auch die Kammermehrheit sich gegen sie erklären; kam ein mißfälliger Antrag mit einiger Aussicht aus Erfolg vor, so wurden die Kammern ausgelöst und vermittelst Wahlbeherrschung, Urlaubsverweigerungen, Bestechung eine willfährigere gebil- det. In Bayern dehnte man die Staatsdienereigenschaft auf Advocaten, Aerzte und Magistratsbeamte aus, die daher nur mit höherer Erlaubniß ihre Reprasen- tantenpflicht ausüben durften; in Kurhessen bestritt man den Standen die Befugniß, aus dem Gesammtvolke zu wählen und verweigerte, wie auch zum Theil in Bayern geschah, die Nachweisungen und Rechenschaftsablage der Staats- ausgaben ; ja man ging so weit, daß man erklärte, ein Steuer b e w i l l i g u n g s - recht begreife das Steuerverweigerungsrecht nicht in sich und erlaubte sich unter Scheffer's Ministerium gegen die Standeversammlung ein Benehmen, das sogar dem östreichischen Gesandten „das Blut in den Adern rollen machte."
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