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1. Bd. 2 - S. 633

1854 - Leipzig : Engelmann
633 Die deutschen Verfassungskämpfe. vermochten. Nach hartem Kampfe, dem blutigsten unter Allen, wurden sie zum Welchen gebracht, worauf sich die Danen des ganzen Belagerungsgeschützes und der Schanzen bemächtigten. So erlangten sie einen kleinen Ersatz für die Nie- derlage in Eckernförde und eine kurze Befriedigung ihrer Rache. Aber auch im Unglück retteten die Schleswig-Holsteiner die Waffenehre. Ueber ihre Tapferkeit und muthvolle Haltung war nur eine Stimme. Die Nachricht von diesem Unfälle war noch wirksam genug, in dem nieder- geworfenen und zerrissenen Deutschland einen allgemeinen Schrei der Entrüstung über die schmachvolle Kriegführung hervorzurufen. Im Rücken des preußischen Heeres war der Ueberfall bewerkstelligt worden und Prittwitz hielt sich nach wie vor ruhig. Diesmal waren es nicht die Demokraten, die mit Schmerz und Zorn eine Staatskunst verwünschten, die das gezückte Schwert zu gebrauchen ver- bot und dadurch treue und edle Menschenleben einem tückischen Feinde preis gab, die Demokraten waren bereits zum Schweigen gebracht, aber alle Vaterlands- freunde, die Preußens Ruhm und Ehre unbefleckt und strahlend sehen wollten, und die Deutschlands Heil nur im engsten Bunde mit Preußen erblickten, die trauerten, als sie die Kunde vernahmen, daß trotz des heimtückischen Verfahrens der Danen, dennoch in Berlin ein unehrenhafter Waffenstillstand zum Abschlüsse gekommen, bei dem weder Bevollmächtigte der Reichsregierung noch der Herzog- thümer beigezogen würden. Darin wurde vorläufig die Trennung Schleswigs von w. Juli. Holstein ausgesprochen; und wahrend das letztere, wie bisher, unter der von der Centralgewalt angeordneten „Statthalterschaft" stände, sollte Schleswig von einer dreiköpfigen „Landesregierung" unter dem Vorsitz eines englischen Commissars im Namen des Königs von Dänemark regiert werden und im Süden eine preußische, im Norden eine schwedische, auf den Inseln eine dänische Besatzung erhalten. — Mit Unwillen vernahm man in den Herzogthümern diese die Fundamentalsatze ihres Staatsrechts gefährdenden*) Bedingungen und die Staathalterschaft wie die Landesvertretung legten Protest gegen den Vollzug ein. Als aber die deutschen Truppen allmählich abzogen und der schwedisch-preußischen Besatzung Platz mach- ten , mußten sie sich in das Unvermeidliche fügen. Von dem an begann für die unglücklichen Schleswiger eine Zeit der Bedrückung und der Willkürherrschaft; aber ungebeugt beharrte die willenskräftige Bevölkerung auf ihrem Rechte und setzte der Gewalt den Trotz eines guten Bewußtseins und eines gerechten Strebens entgegen. *) Die Forderungen der Herzogthümer (deren Rechtmäßigkeit der König von Preußen in einem Brief an den Herzog von Augustenburg vom 24. März 1848 anerkannt hatte) beruhten auf folgenden Hauptgrundsätzen des schleswig-holsteinischen Staatsrechts: 1)Daß die Herzogthümer selbständige Staaten sind. 2) Daß nur der Mannsstamm des oldenbur- gischen Hauses zur Erbfolge in den Herzogthümern berechtigt ist und 3) daß die Herzog- thümer fest miteinander verbundene Staaten sind. In dem Waffenstillstandsvertrag aber heißt es, daß Schleswig, was seine gesetzgebende Gewalt und seine innere Verwaltung be- trifft, eine abgesonderte, von Holstein getrennte Verfassung erhalten solle, unbeschadet derpolitischenverbindung, welche das Herzogthum Schleswig an die Kronedänemarkknüpft. tz. 878. Die Bewegung zur Durchführung der deutschen Reichsverfassung. Der Wydenbrugk'sche Antrag, am 4. Mai zum Beschluß erhoben, war der Todesstoß der Nationalversammlung. Von der Zeit an brachte jeder Tag neue Austrittserklärungen. Wie wenig auch diedemokraten bisher mit dem Frankfurter Reichsparlament übereingestimmt hatten, wie sehr
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