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1. Bd. 2 - S. 667

1854 - Leipzig : Engelmann
667 Die deutschen Bundesverhältnifse. Feinde stark befestigte Stadt Friedrich stad t zu erstürmen; aber auch dieses Unternehmen, wobei 700 Soldaten das Leben verloren, schlug fehl; der Sturm wurde zurückgeschlagen, nachdem bereits die Stadt genommen war. Die Statt- halterschaft, aus diesen Vorgängen auf Wiuisens Unfähigkeit schließend, entließ nunmehr den Oberbefehlshaber aus dem schleswig-holsteinischen Kriegsdienste und übertrug dessen Würde dem General v. der Horst, der sich in der Schlacht bei Idstedt durch seine Tapferkeit ausgezeichnet hatte. Es war jedoch zu spat. Denn bereits waren die beiden deutschen Großmächte auf der Olmützer Conferenz übereingekommen, den Nationalkrieg im Norden zu beendigen und damit die Re- volution in ihrem letzten Ringen zu erdrücken. In den ersten Tagen des Januar 1851 forderten daher Oestreich und Preußen im Namen des deutschen Bundes die Einstellung der Feindseligkeiten, unter Androhung derselbenzwangsmaßregeln, die so eben in Kurhessen die entsprechende Wirkung hervorgebracht. Nach ernster Erwägung der Sachlage erklärte die Landesversammlung, um den Einmarsch östreichischer und preußischer Exccutionstruppen zu verhindern, und weil sie ihre Ohnmacht, diesen und Dänemark zugleich zu widerstehen, erkannte, ihre Unterwer- fung unter die Beschlüsse des deutschen Bundes. Nun wurde die schleswig-hol- steinische Armee aufgelöst, die Statthalter legten ihre Stellen nieder und machten einer von Dänemark und den beiden deutschen Großmächten gemeinsam ernannten Regierung Platz; und während viele Offiziere und Soldaten der aufgelösten Ar- mee ihr deutsches Herz über den Ocean trugen, um in Brasilien Sicherheit und Lebensunterhalt zu finden, zogen östreichische Truppen an die Gestade der Ostsee und besetzten das Land von Hamburg bis Rendsburg. Man hatte versprochen, oie Rechte der Herzogthümer zu wahren, aber alle Forderungen der Dänen wur- den zugestanden und Schleswig seinen Gegnern völlig preisgegeben, die ein System des Drucks und der Verfolgung einführten, wie die Geschichte kaum ein ähnliches aufzuweisen hat. Durch den Londoner Vertrag wurde im I. 1852 die Integrität der dänischen Monarchie als eines einigen und untheilbaren Staatskörpers festge- stellt und der Prinz Christian v on Glücksburg mit Zustimmung der euro- päischen Höfe als Thronfolger anerkannt. Durch einen Federstrich wurden somit alle herkömmlichen Verfassungen und Sonderrechte beseitigt, und im europäischen Staatsrecht sollte von nun an nur die dänische Monarchie vom Skager Rack bis zur Elbe, vom Sunde bis zur Nordsee Geltung haben. — Die Herstellung der däni- schen Herrschaft in Schleswig-Holstein war der entscheidende Schritt der Rückkehr zu den auf dem Wiener Congreß festgestellten und durch die Stürme von 1848 vorübergehend gestörten Zuständen und Einrichtungen. Es war daher nicht schwer vorauszusehen, daß man auch in den deutschen Bundesverhältnissen ein ähnliches Verfahren einfchlagen würde. Die „Dresdener Conferenz en", die zu An- fang des Jahres 1851 unter den Auspicien des Fürsten v. Schwarzenberg und des Ministers v.manteuffel abgehalten wurden, führten hinsichtlich der Bundes- organisation zu keinem Resultat, und dienten nur dazu, die Nothwendigkeit der Wiederherstellung des alten Bundestages in seiner früherngestalt darzuthun. Preußen nahm nun nicht länger Anstand, durch Anerkennung und Beschickung desselben allen weitern Verfassungskämpsen ein Ende zu machen. Und damit Oestreich keinen Vorwand habe, auf dem Anfangs begehrten Eintritt seiner sämmtlichen Staaten in den deutschen Staatenbund zu bestehen, entzog auch Preußen wieder die ältern Provinzen dem deutschen Bundesverhältniß und suchte zugleich durch Wiederherstellung der frühern Provinziallandtage und an- dere Verfügungen die alten Zustände mehr und mehr zurückzuführen. Nunmehr singen auch die Regierungen der Einzelstaaten an, sich der lästigen Gesetze und
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