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1. Leitfaden der Weltgeschichte für die höheren Classen evangelischer Gymnasien und Realschulen, sowie zum Privatgebrauch für Lehrer und für Gebildete überhaupt - S. 369

1859 - Lübeck : Rohden
Xx. §. 4. Uebergang der deutschen Krone auf das sächsische Haus. 369 Interesse es erheischte, das Wohl des ihnen anvertrauten Landes- theils mit allem Eifer zu fördern. Dazu mußte ihnen ihr Gebiet als eine königliche Verleihung oder Lehen zugesprochen werden. Aber es war eben nur eine Verleihung, die an gewisse Bedingungen geknüpft war. Der König, so war Hatto's Gedanke, blieb der eigentliche Herr und Besitzer des Landes. Sobald das Fürstenhaus, dem er es verliehen hatte, ausstarb oder durch Unthaten seine Rechte und Güter verwirkte, hatte der König das Recht, die Provinz wieder an andere Fürsten zu verleihen. Dadurch waren die Herzöge schon an den Gehorsam des Kaisers gefesselt. Noch mehr dadurch, daß sie dem Könige zur Heeresfolge verpflichtet waren und ihm gewisse Dienste zu leisten hatten, ferner dadurch, daß sie bei jeder Aufleh- nung gegen den König die ganze Macht der Geistlichkeit gegen sich zu wenden fürchten mußten, und endlich dadurch, daß ihre Streitig- keiten der Entscheidung des Königs unterlagen. Also ungefähr in gleicher Weise wie deutsche Bischöfe und Erzbischöfe, selbständig in ihren Sprengeln, doch der Oberaufsicht des Primas unterworfen wa- ren, so sollten die deutschen Herzöge und Markgrafen dem König un- terworfen sein, und wie der Primas sammt allen seinen Bischöfen und allen fremden Bischöfen wieder unter dem Papste stand, so sollte auch der Deutsche mit seinen Herzögen und allen fremden Königen unter dem Kaiser stehen — wenn nämlich erst wieder ein Kaiser da wäre, der diesen Namen verdiente. So gestaltete sich allmälig die Verfassung Deutschlands. Unter dem Könige (so lange Ludwig das Kind König war, blieb Erzbischof Hatto Vormund und Re- gent) sehen wir die vier großen Herzöge mit ihren Gefolgsleuten, nämlich Otto den Erlauchten, Herzog von Sachsen und Thü- ringen, Leutpold, und nach ihm seinen Sohn Arnulf, Herzog von Bayern, Gebhard, und nach ihm Reginar, Herzog von Lothringen, Kon rad, Herzog von Franken (hessische Länder und das Stromgebiet des Main). Nur für Schwaben oder Aleman- nien fehlte der Herzog noch. Die mächtigen Familien in jener Ge- gend machten sich gegenseitig die höchste Gewalt im Lande streitig; es fand sich kein über alle anderen entschieden hervorragendes Haupt. Was sollte nun aber werden, wenn die bisherige karolingische Kö- nigsfamilie ausstarb? (Ludwig das Kind starb 911.) Da blieb nichts Anderes übrig, als aus den mächtigen Herzögen selbst den einen zum König zu machen. Nach einigem Schwanken ward diese Erhebung dem Sachsenherzog zu Theil. v. Rohden, Leltfaden. 24
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