1859 -
Lübeck
: Rohden
- Autor: Rohden, Ludwig
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Evangelisches Gymnasium, Realschule
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): Jungen
- Konfession (WdK): Evangelisch-Lutherisch
Xx. §. 4. Uebergang der deutschen Krone auf das sächsische Haus. 369
Interesse es erheischte, das Wohl des ihnen anvertrauten Landes-
theils mit allem Eifer zu fördern. Dazu mußte ihnen ihr Gebiet
als eine königliche Verleihung oder Lehen zugesprochen werden.
Aber es war eben nur eine Verleihung, die an gewisse Bedingungen
geknüpft war. Der König, so war Hatto's Gedanke, blieb der
eigentliche Herr und Besitzer des Landes. Sobald das Fürstenhaus,
dem er es verliehen hatte, ausstarb oder durch Unthaten seine Rechte
und Güter verwirkte, hatte der König das Recht, die Provinz wieder
an andere Fürsten zu verleihen. Dadurch waren die Herzöge schon
an den Gehorsam des Kaisers gefesselt. Noch mehr dadurch, daß
sie dem Könige zur Heeresfolge verpflichtet waren und ihm gewisse
Dienste zu leisten hatten, ferner dadurch, daß sie bei jeder Aufleh-
nung gegen den König die ganze Macht der Geistlichkeit gegen sich
zu wenden fürchten mußten, und endlich dadurch, daß ihre Streitig-
keiten der Entscheidung des Königs unterlagen. Also ungefähr in
gleicher Weise wie deutsche Bischöfe und Erzbischöfe, selbständig in
ihren Sprengeln, doch der Oberaufsicht des Primas unterworfen wa-
ren, so sollten die deutschen Herzöge und Markgrafen dem König un-
terworfen sein, und wie der Primas sammt allen seinen Bischöfen
und allen fremden Bischöfen wieder unter dem Papste stand, so sollte
auch der Deutsche mit seinen Herzögen und allen fremden Königen
unter dem Kaiser stehen — wenn nämlich erst wieder ein Kaiser da
wäre, der diesen Namen verdiente. So gestaltete sich allmälig die
Verfassung Deutschlands. Unter dem Könige (so lange Ludwig
das Kind König war, blieb Erzbischof Hatto Vormund und Re-
gent) sehen wir die vier großen Herzöge mit ihren Gefolgsleuten,
nämlich Otto den Erlauchten, Herzog von Sachsen und Thü-
ringen, Leutpold, und nach ihm seinen Sohn Arnulf, Herzog
von Bayern, Gebhard, und nach ihm Reginar, Herzog von
Lothringen, Kon rad, Herzog von Franken (hessische Länder und
das Stromgebiet des Main). Nur für Schwaben oder Aleman-
nien fehlte der Herzog noch. Die mächtigen Familien in jener Ge-
gend machten sich gegenseitig die höchste Gewalt im Lande streitig;
es fand sich kein über alle anderen entschieden hervorragendes Haupt.
Was sollte nun aber werden, wenn die bisherige karolingische Kö-
nigsfamilie ausstarb? (Ludwig das Kind starb 911.) Da blieb
nichts Anderes übrig, als aus den mächtigen Herzögen selbst den
einen zum König zu machen. Nach einigem Schwanken ward diese
Erhebung dem Sachsenherzog zu Theil.
v. Rohden, Leltfaden.
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