Anfrage in Hauptansicht öffnen
Dokumente für Auswahl
Sortiert nach:
Relevanz zur Anfrage
1870 -
Mainz
: Kunze
- Autor: Herbst, Wilhelm
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Hilfsbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Realschule
- Inhalt: Zeit: Alte Geschichte, Antike
- Geschlecht (WdK): Jungen
36
B. Die Solonische Verfassung.
Der Codride So lon, geboren 639, schon früher durch seinen
Aufruf zum Krieg gegen Megara und zur Wiedereroberung von
Salamis (598) wie durch feinen Antheil am f. g. heiligen
Krieg der Amphictyonen gegen Cirrha (wegen widerrechtlicher
Aneignung heiligen Landes von Delphi und wegen Bedrückung
der Wallfahrer) ein beliebter Volksmann, bei der Verbannung
der Alkmäoniden betheiligt, durch Reiseerfahrungen gebildet, wird
als erster Archont 594 mit der politischen Reform betraut. Nach-
dem er durch eine Schuldenerleichterung (blos Herabsetzung des
Münzfußes um 27 pr. c. oder theilweife Schuldentilgung?*), Mil-
derung der Schuldgesetze und Festsetzung eines Maximums von
Grundbesitz die drückendste Noth des Volkes beseitigt hatte, begann er,
der Versuchung zur Tyrannis widerstehend, das Verfassungswerk,
das die rechte Mitte zu halten suchte zwischen den Bedürfnissen
des Volks und der hergebrachten Stellung des Adels; — eine
Timokratie mit demokratischer Grundlage, deren Grundgedanke:
jedem Bürger so viele Rechte zu gewähren, als seinen Leistungen
an den Staat entspräche. Der Anfang eines neuen politischen
Lebens für Athen.
1. Bestandtheile und Eintheilung des Volks..
a. Die Bürger (in der Blüthezeit des Staates o. 20000
erwachsene). Das Bürgerrecht bedingt durch die Abstammung
aus der rechtmäßigen Ehe eines Bürgers mit einer Bürgerin.
Nur ausnahmsweise erhielten Söhne eines Bürgers mit einer
Nichtbürgerin durch Volksbeschluß das Bürgerrecht. Die Ver-
leihung an einen Fremden war sehr erschwert; in zwei Volks-
versammlungen mindestens 600 Stimmen waren erforderlich.
Die Erziehung war wesentlich eine häusliche und private.
Der Staat sorgte für öffentliche Ringschulen (gymnasia), die
Privatturnplätze standen unter-Staatsaufsicht. Mit dem 18. Lebens-
jahre trat die Mündigkeit ein und die Verpflichtung zum Kriegs-
dienst in den Besatzungen der Grenzfesten. Mit 20 Jahren
der Volksversammlung, mit 30 ¿it den Aemtern zugelassen. Theil-
weise oder völlige Entziehung des Bürgerrechtes konnte wegen
Unterlassung der pflichtmäßigen Zahlungen an den Staat eintreten.
*) D. h. Kassierung der Schulden derer, die nur ans das Unterpfand ihrer
Person geliehen hatten. Sämmtliche Schuldsclavcn wurden in Freiheit gesetzt.