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1. Alte Geschichte - S. 36

1870 - Mainz : Kunze
36 B. Die Solonische Verfassung. Der Codride So lon, geboren 639, schon früher durch seinen Aufruf zum Krieg gegen Megara und zur Wiedereroberung von Salamis (598) wie durch feinen Antheil am f. g. heiligen Krieg der Amphictyonen gegen Cirrha (wegen widerrechtlicher Aneignung heiligen Landes von Delphi und wegen Bedrückung der Wallfahrer) ein beliebter Volksmann, bei der Verbannung der Alkmäoniden betheiligt, durch Reiseerfahrungen gebildet, wird als erster Archont 594 mit der politischen Reform betraut. Nach- dem er durch eine Schuldenerleichterung (blos Herabsetzung des Münzfußes um 27 pr. c. oder theilweife Schuldentilgung?*), Mil- derung der Schuldgesetze und Festsetzung eines Maximums von Grundbesitz die drückendste Noth des Volkes beseitigt hatte, begann er, der Versuchung zur Tyrannis widerstehend, das Verfassungswerk, das die rechte Mitte zu halten suchte zwischen den Bedürfnissen des Volks und der hergebrachten Stellung des Adels; — eine Timokratie mit demokratischer Grundlage, deren Grundgedanke: jedem Bürger so viele Rechte zu gewähren, als seinen Leistungen an den Staat entspräche. Der Anfang eines neuen politischen Lebens für Athen. 1. Bestandtheile und Eintheilung des Volks.. a. Die Bürger (in der Blüthezeit des Staates o. 20000 erwachsene). Das Bürgerrecht bedingt durch die Abstammung aus der rechtmäßigen Ehe eines Bürgers mit einer Bürgerin. Nur ausnahmsweise erhielten Söhne eines Bürgers mit einer Nichtbürgerin durch Volksbeschluß das Bürgerrecht. Die Ver- leihung an einen Fremden war sehr erschwert; in zwei Volks- versammlungen mindestens 600 Stimmen waren erforderlich. Die Erziehung war wesentlich eine häusliche und private. Der Staat sorgte für öffentliche Ringschulen (gymnasia), die Privatturnplätze standen unter-Staatsaufsicht. Mit dem 18. Lebens- jahre trat die Mündigkeit ein und die Verpflichtung zum Kriegs- dienst in den Besatzungen der Grenzfesten. Mit 20 Jahren der Volksversammlung, mit 30 ¿it den Aemtern zugelassen. Theil- weise oder völlige Entziehung des Bürgerrechtes konnte wegen Unterlassung der pflichtmäßigen Zahlungen an den Staat eintreten. *) D. h. Kassierung der Schulden derer, die nur ans das Unterpfand ihrer Person geliehen hatten. Sämmtliche Schuldsclavcn wurden in Freiheit gesetzt.
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