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1. Geschichte des Mittelalters - S. 12

1870 - Mainz : Kunze
12 besitz vollberechtigten Freien war Quelle und Sitz aller Gewalt. Am Neil- oder Vollmond Zusammenkunft der bewaffneten Freien zu den Stamm- (Gau) Versammlungen, die zugleich Heerschau sind. Gegenstände der Berathung: Krieg und Frieden, Wahl der Fürsten (prinoipes), Gericht (besonders über Landesverrath, Ueber- läuferei, Feigheit), Wehrhaftmachnng der Jünglinge. Daneben öftere Versammlungen der Hundertschaften, nach denen auch das Heer gegliedert ist, an ihren Malstätten. Gericht gegen freie Männer und ihr Eigenthum. Die Buße für den Todt- schlag das Wergeld. Der beharrliche Friedensbrecher fried- und rechtlos. Engere Einigung der Markgenossenschaft d. h. der Mit- glieder einer Dorfschaft oder von Einzelhöfen. Die Familien, wenn auch untergeordnet der höheren Ord- nung des Staates, doch in großer Selbständigkeit. Der deutsche freie Mann ein König im Kleinen, über Weib, Kind, Gesinde, — Blutrache. Stellung der Frauen, — inesse sanctnm aliquid et proviclum putant nec aut consilia earnm aspernantur aut re- sponsa neglegunt. Tac. Germ. 8. — Keine gemeinsame Obrigkeit im Frieden, im Kriege ein Oberfeldherr (Herzog), nur nach Würdigkeit, auf den Schild er- hoben. — Die einzige feste Obrigkeit die Fürsten (principes), für die Untergaue (Hundertschaften) zugleich Heerführer und Richter; nicht blos ans dem Adel, in der Regel wohl lebens- länglich gewählt. — Gefolgschaften der Fürsten aus den jungen Freien, die noch ohne eignen Landbesitz sind. Die Königsherschaft tritt bei den verschiedenen Stämmen zu verschiedenen Zeiten auf; meist da erst, wo sich schon größere Gebiete gebildet; vergl. Marbods Reich. Anlässe zu dieser Wand- lung : Parteikämpfe im Innern, Verteidigungskriege gegen außen, Eroberungen und Niederlassungen in der Fremde. Wahl durch die Gemeinde aus einem bevorzugten Geschlecht, Erblichkeit. Attri- bute der immerhin beschränkten Königsgewalt: Heerführung, Lei- tung der Volksversammlung, Priesterthum, Vorsitz im Gericht, Ernennung aller Beamten, hervorragender Grundbesitz. Verhältniß zwischen dem König und seinem Volk das der Treue und Huld. Erst durch die größere Einheit und Kraft, die das König- thum brachte, ward ein erfolgreicher Angriff deutscher Völker gegen das römische Weltreich möglich.
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