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1. Geschichte des Mittelalters - S. 28

1870 - Mainz : Kunze
aus suevischen Völkerresten (besonders Hermunduren s. ob. S. 9) entstanden, bildeten später ein Königreich zwischen Donau und Harz. Zwiespalt Königs Herwanfried (Hermenfred) mit seinen Brüdern, nach deren Beseitigung mit fränkischer Hülfe dem Franken- könig Theoderich der Lohn an Land vorenthalten wird. Daher Krieg, in welchem Hermanfried gegen Franken und Sachsen Reich und Leben verliert. Der Norden des Thüringerlandes wird säch- sisch, der Süden fränkisch (dem Namen nach wohl erst später?), nur in dem Mittellande zwischen Unstrut und Thüringer Wald, später mit einem Herzog unter fränkischer Hoheit, erhält sich der Namen des Landes. So wurde nach dem Zuwachs an romanischen Gebietstheilen im Westen durch Erweiterung der fränkischen Herrschaft über große Strecken deutschen Landes das Gleichgewicht beider Nationalitäten in etwa hergestellt. Nach dem Sinken der ostgothischen Macht unterwerfen sich dem Frankenreiche ferner: die Provence, die Herzogthümer Alemannien und Bayern; letzteres doch wesentlich selbständig unter Agilolsingischen Erbherzögen. — Noch zweimal einigte sich das Frankenreich in einer Hand: I. unter Chlotar I. Chlodwigs jüngstem Sohn 558'—561. Ii. unter Chlotarii. des ersten Chlotar Enkel 613 — 628. Grundzüge des Staatslebens unter den Merowin- gern: Neben einzelnen römischen Einrichtungen, die der Sieger herüber nahni, ist die Grundlage des Merowingifchen Staates in der Königsgewalt, der Heerverfasfung, der Rechtspflege echt ger- manisch. Die Verschmelzung der beiden Nationalitäten drang am meisten im Norden Galliens (nördlich der Loire) durch, im Süden standen sich Romanen und Franken noch lange schroff gegenüber. Nach Chlotars I. Tod allmähliche Scheidung des Reichs in Austrasien, Neustrien, Burgund. — Einteilung des Reichs in Grafschaften, im germanischen Theile den alten Gauen, in den romanischen den Stadtgebieten entsprechend. Der Graf (oorn68, grafjo), an Stelle der alten Gaufürsten (xi-ineixos) getreten, ist der vom Staatsoberhaupt er- nannte Vertreter der königlichen Gewalt und Rechte. Seine Func- tionen: die Erhebung der königlichen Einkünfte, Rechtspflege, Leitung des an den Grundbesitz geknüpften Heerbanns in den
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