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1826 -
Emden
: Woortman
- Autor: Gittermann, Rudolph Christoph
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Ostfriesland
128
Fünfte Periode.
de, wozu sie früher gehörten, ab und bildeten einen
eigenen Stand, so daß also nunmehr die Landstande
aus den Ad liehen, den Städten und den Gemei-
nen bestanden. — Ohne B.eirath und Zustimmung
der Stande konnten die G>afcn und Fürsten von Oft-
friesland in wichtigen Landesangelegenheiten nichts be-
schließen. Zu dem Ende wurde zu unbestimmten Zei-
ten, je nachdem die Umstande cs erforderten, ein öf-
fentlicher allgemeiner Landtag an einem von dem Lan-
desherrn bestimmten, nur nicht befestigten. Orte ge-
halten, dem der Landesherr entweder in Person oder
durch seinen Rath als Commistarius und die Stande
durch ihre Deputirten beiwohnten. Hier wurde denn
das Wohl des Vaterlandes beherzigt und der entweder
einstimmig oder durch Mehrheit der Stimmen gefaßte
Beschluß im Namen des Landesherr« durch den Land-
tagsabschied bekannt gemacht. In dieser Form ging
das Land zur Preußischen Regierung über.
Das ostfriesische Staats recht gründete sich auf
Privilegien, einige alte Gesetze, besonders aber auf
das Herkommen. Die daraus fließenden gegenseitigen
Rechte und Verbindlichkeiten des Regenten und des
Volks, wurden, wahrend des ganzen ersten Jahrhun-
derts dieser Periode, nie streitig, indem das gräfliche
Regierhaus weder seine Rechte noch die Verbindlichkei-
ten des Volks auödehnte, letzteres sich auch nicht mehr
Rechte und Freiheiten anmaßte, als in der Landes-
vcrfasiung gegründet waren. Seit dem zweiten Jahr-
hundert dieses Zeitraums änderte sich jedoch der staats-
rechtliche Zustand des Landes etwas ab. Edzard Ii.
überschritt die ihm gezogene Linie; das Volk that bald
ein Gleiches. Damit war denn die unheilschwangere
Büchse der Pandora geöffnet und Irrungen und Zwie-
spalt zwischen dem Landeöherrn und den Standen