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1. Lehrbuch der Geschichte des preußischen Staates für Schulen und den Selbstunterricht - S. 173

1826 - Erfurt : Müller
*73 litt!, Staaldwlrthschaft und Kriegskunst zugleich mit denen der Philosophie erforscht, die Seichen der Zeit aufgesucht, erkannt und gewürdigt, einer großen Lauf- bahn in aller Art die Wege bereitet wurden, das ahneten freilich kaum S u h m und Voltaire, geschweige denn die Minister und Beichtväter an den Höfen zu Wien und Versailles. Ja, gleichwie in Berlin und Rheins, berg mancher,, des alten strengen Gebieters müde, sich im voraus auf joviales Hofleben oder großen Einfluß bei der so freundlich ausgehenden Herrschersonne freute, so harrte wohl auch mancher Hof auf allerlei Brosa- men von der reichen Erbschaft, sobald sie aus den Händen des hartherzigen Sparers übergehen würde in den Besitz eines lockeren Vergeuders. Also geschah es, daß alle Welt sich bei Friedrichs Thronbestei- gung getäuscht fand, und er allein, der in des Lebens harter Zucht frühzeitig klar, fest und beharrlich Ge- wordene, sich deutlich bewußt war, was er könne und wolle. Kaum hatte Friedrich Ii. aus der Hand fei« 3*. Mai nes sterbenden Vaters die Krone empfangen zugleich *74° mit einem folgereichen Beispiels von der Weise, in welcher ein König auch außer dem Schlachtfeld eines Heldentodes sterben kann, — als er im lebhaften Ge- fühle der Nothwendigkekt, das gesunkene Ansehn sei- nes Reiches in der Meinung des Auslandes herzustel- len, die ererbten Mittel und Schätze klüglich anwen- dete, und mit Hilfe derselben zu Maßregeln schritt, welche kund gaben, wie sehr es ihm Ernst sei, Preu- ßens Stellung unter den unabhängigen Mächten mit Nachdruck zu behaupten. Schon im ersten Monate seiner Regierung trat Iun. 174» Friedrich als Beschützer des Landgrafen von Hessen- Kassel gegen die Ansprüche des Kurfürsten von Mainz auf einen Theil der von jenem ererbten Grafschaft Hana u mit Nachdruck auf, und vermittelte die bis zur Androhung von Gewalt gediehene Irrung gütlich. Dieser Fall, der einzige wahrend des Königs langer Regierung, wo er sich für das Interesse Anderer in eine deutsche Rechtsangelegenheit gemischt hat, bewei- set zur Gnüge, daß ihm daran gelegen war, sich im ersten Austreten bemerkbar zu machen.
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