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1. Geschichte des deutschen Volkes und des deutschen Landes - S. 300

1839 - Stuttgart : Literatur-Comptoir
! 300 &*** Dennoch geschah jetzt einmal ein anderer hochwichtiger Schritt. Gewandte Stände erzwangen durch ihre Mannschaftsweigerungen die Publication eines allgemeinen und ewigen Landfriedens, so wie die Einsetzung eines Reichskammergerichts. Das bisher noch bei Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften bestehende Fehderecht wurde unbedingt aufgehoben; es soll bei Strafe von 2000 Mark Goldes und der Reichs- acht ewiger Land friede sein. Diese Acte wurde feierlich von Allen ange- nommen und besiegelt. Um aber auch eine tüchtige Behörde zu haben, bei der man statt des untersagten Schwertrcchtes nun klagen könne, wurde das Kammer- gericht unter einem Kammerrichter (geistlicher oder weltlicher Fürst, Graf oder Freiherr) und 16 Urtheilern (halb Ritter, halb Doctoren der Rechte, alle vom Könige mit Rath und Willen der Stände erwählt) in das Leben gerufen. So sing erst Deutschland ein gesetzlicher Staat zu werden an. Diesem Kammer- gericht räumte Mar die wichtige Gewalt ein, die Reichsacht auszusprechcn. Die Besoldung dieses obersten Reichsgerichtes, welches zu Frankfurt seinen Sitz haben sollte, wurde theils auf die Sporteln, theils auf den auf vier Jahre zu zahlenden gemeinen Pfennig (von 500 fl. Vermögen i/2 fl. jährlich, darunter, V24 fl ) ange- wiesen- Aber Rittcrstand und Städte wollten nicht bezahlen. Für die unmittel- baren Rcichsstände solle dieß Tribunal in erster Instanz, für mittelbare in zweiter Instanz oder als Appellationsbehörde sprechen. Doch bleiben den Kurfürsten und Fürsten die bisherigen Austrägalgerichte Vorbehalten. Ucbrigcns habe das neue Gericht nach des Reichs gemeinen Rechten und nach redlichen und leidlichen Ord- nungen, Statuten und ehrbaren Gewohnheiten der Fürstenthümer, Herrschaften und Gerichte zu sprechen. Gern hätte man auch noch ein Reichsregiment zu Frankfurt zur Handhabung des Friedens und Rechtes bei des Kaisers vielfacher Abwesenheit angcordnet, aber Marimilian erklärte, so regiert zu haben und ferner regieren zu wollen, daß Nicinand sich beschweren solle; für seine Abwesenheit werde er für die Rcichsgcschäfte einige erprobte Männer als Hofrüthc anordncn. Auch Ordnungen gegen das Trinken, die Kleidertracht, das ruchlose Fluchen und Schwören (wofür die bösen Blasen — die Luftseuche — die göttliche Strafe wären) wurden wenigstens gemacht, so über die Kleider, daß sie hinten und vorn „ziemlich und wohl decken mögen." Gegen den Luxus mit Hochzeiten, Spiellcuten, Narren, gegen Betrug mit Tüchern und Wein wurden bald nachher (1497) Beschlüsse gefaßt, auch daß die Zigeuner als Spione der Türken ganz entfernt werden sollen. Wenn Maximilian dem Würtemberger seine Erhöhung fast aufgcnöthigt hatte, geschah es in der Hoffnung, daß Würtemberg bald dem Reiche zusterben werde. Allein dem war nicht so. Dagegen starb mit Sigmund die habsburgischc Linie in Tirol 1496 aus, und so waren wieder alle österreichische Lande unter einem Herrn vereinigt. Damals aber wurde noch eine andere höchst folgenreiche Ver- bindung eingegangen, indem Philipp, Maximilians Sohn, mit Johanne, Ferdinands von Aragon Tochter, und Margarethe mit Ferdinands Sohne Johann (1496 und 1497) vermählt wurden. Drei Todesfälle, des Jnfanten Johann 1497 und Fer- dinands älterer Tochter, der Königin Isabelle von Portugal, 1498, und endlich ihres Sohnes D. Miguel (Michael) 1500, machten Johanne, Philipps Gemahlin, zur einzigen Erbin Spaniens, für welches eben eine halbe Welt jenseits des Occans cndcckt wurde (1498). Darum besagte der alte lateinische Vers: Führen Andere Krieg, heirathe du, glückliches Oesterreich! Mit seinen Kriegen hat Mari- milian blutwenig erreicht , besonders 1496 in Italien, wohin er gerufen und bald von Allen verlassen ward, weil die Gefahr von Frankreich, welche man befürchtete, spurlos vorüber ging. Währenddem dankte der Kammcrrichter, Graf Eitel Friedrich von Zollern, wieder ab, und das ganze Gericht drohte davon zu gehen, weil man den Rückstand von 2000 fl. nicht erlegen konnte. Endlich mußte der gemeine
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