1839 -
Stuttgart
: Literatur-Comptoir
- Autor: Böttiger, Carl Wilhelm
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
389 c**r
1579 — bildete. Die ehemaligen Ordensländer der deutschen und Sckwertritter,
Preußen, Kurland, Liefland, gcriethen zum größten Theile unter Polens Oberhoheit,
und namentlich wurde Liefland bald ein Zankapfel zwischen dem mächtig cmporstre.
benden Rußland, zwischen Schweden und Polen.
An des Reiches Spitze stand der Kaiser. Ohne eigenen Besitz wäre er
der ärmste seiner Fürsten gewesen. Was noch des Reiches hieß, wie Reichspfand-
schaiten und Vogteicn, waren unablöslick in feste Hand gekommen. Und selbst zu
des Reiches Lasten trug man ungern und säumig bei; ja, die Rcichsritterschast
(d. h. diejenigen vom niedern Adel, welche sich von der Landsässigkeit oder Landes-
hoheit der einzelnen Fürsten frei unter Kaiser und Reick erhalten hatten), die kei-
nem der 10 Kreise angehörte, aber seit 1543 und 1555 sich fester als schwäbische
(bestätigt 1562), fränkische und rheinische gestaltet hatte, verwilligte nur gegen
Revers, daß es nicht als Schuldigkeit geschehe, von Zeit zu Zeit dem Kaiser nach
Art eines freiwilligen Geschenkes ihre Charitativ-Subsidicn. Ein Kaiser, der vom
gemeinen Pfennig — der einzigen Rcichsstcuer — hätte leben sollen, wäre zuletzt ein
Pfennig-Kaiser gewesen: denn selbst diese Steuer ging in diesem Zeitraum ein.
Wie die Einnahme eines Kaisers, war auck seine Macht beschränkt; und wenn ein
Karl V. eine größere übte, als ihm vergönnt war, so lag es in den ungeheuren
habsburgischcn Familien- und Länderverbindungen. Nur Karl ließ sich noch in
Italien krönen. Der Erzbischof von Cöln nannte die Krönung geradezu Lumpen-
werk: denn die W a h l c a p i t u l a t i o n von 1519 — nachher bei allen folgenden
Wahlen mit zweckmäßigen Veränderungen beibchaltcn und Rcichsgrundgesetz —
legte dem Kaiser gewaltige Beschränkungen auf. Die größte indessen, das bleibende
Rcichsregiment, dauerte blos bis 1530 und hat erst im folgenden Jahrhundert in
dem blerbenden Reichstage zu Regensburg eine Art Ersatz gefunden. — Zu den
Reichsgrundgesetzcn kam auch der Augsburger Religionsfriede von 1555 mit seinem
kirchlichen Vorbehalte — der Quelle neuer Streitigkeiten — hinzu.
Das große Tribunal des Reichskammergerichts — durch die schlecht cin-
gczahlten Unterhaltungskosten oder Kammerzieler, da die Strafgefällc und Spor-
teln nicht ausrcichten, von den einzelnen Kreisen und Ständen unterhalten, bekam
(1555) eine verbesserte Reichskammergerichtsordnung, und die jährlichen Visitationen
(bis 1588) mußten in dieser Zeit durch außerordentliche verstärkt oder ersetzt wer-
den. Auch die Zahl der Beisitzer, zu denen jetzt auch Protestanten genommen wer-
den konnten, wurde nach und nach von 24 —41 —bis auf 50 halb Adelige, halb
Doctoren vermehrt. Die Kammcrzieler nahm der Reichspsennigmeifter zu Frank-
furt als der Legftadt ein. Neben diesem bildete sich das ehemalige österreichische
Hofrathscollegium zum Reichshofrath heraus —nicht ohne großen Widerspruch,
weil dessen Beisitzer nur katholisch waren und blos vom Kaiser ernannt wurden.
Die Langsamkeit des Neichsjustizwcsens wurde dadurch eher verdoppelt als ver-
mindert. Beide Tribunale befestigten durch ihre gelehrten Richter den Gebrauch
des römischen Rechts und schwächten allmählich das uralte löbliche Institut der
A u str ä g a lgerichte, wo nicht in Landesverträgcn „gewillkürte Austräge" gesetzlich
geworden waren. Das bisherige Herkommen wurde gesetzlich: daß ein beklagter
Fürst auf Klägers Antrag in 4 Wochen zu antworten schuldig sei; war der Kla-
gende ein Fürst, so schlug der Beklagte 4 Fürsten vor, aus denen jener einen
wählen mußte. War's ein nicht ebenbürtiger Kläger, so entließ der Fürst 5 adelige
und 4 gelehrte Räthe ihrer Pflichten, die dann die Sache zu erörtern und zu ent-
scheiden hatten (Legal - Austräge).
Eine allgemeine Criminalgesetzgebung war Karls V. peinliche Halsgerichts-
ordnun g von 1532, doch auch wieder mit der Beschränkung, daß sie de» Kurfürsten,
Fürsten und Ständen au ihreu wohlhergebrachteu, rechtmäßigen und billigen Ge-