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1. Geschichte des Mittelalters - S. 25

1876 - Münster : Coppenrath
25 die deutsche verdrngt werden, wurde aber doch auf mannigfache Weise mit ihr vermischt. Aus dieser Mischung der beiden Sprachen unter ein-ander entstanden ganz neue Sprachen, welche man romanische nennt. Hierzu gehren die portugiesische, spanische, franzsische und italienische. Nur in dem eigentlichen Deutschland hielt sich unsere Sprache frei von jeder Beimischung. Die neueren Sprachen mgen zwar wohlklingender sein, als die deutsche; sie knnen sich aber an Rein-heit und Kraft mit unserer Ursprache nicht messen. Auch die Gerichtsverfassung und Gesetzgebung hatten sich merklich ausgebildet und erweitert. Geschriebene Gesetze gab es jedoch vor der Mitte des fnften Jahrhunderts in Deutschland noch nicht. Der herkmmliche Gebrauch entschied der die meisten Rechtsflle. Solche Gewohnheitsrechte pflanzten sich mndlich fort und wurden erst spter schriftlich aufgezeichnet. Jedes Vergehen, selbst der Mord, konnte durch eine Strafe an Vieh oder Geld geshnt werden. Mit groer Genauigkeit ward aber ein Unterschied gemacht zwischen Sklaven und Freien, Deutschen und Rmern. Bei den Franken muten fr die Ermordung eines Sklaven 45 Goldschillinge (Goldgulden), eines Franken 200, eines Rmers aber nur 100 bezahlt werden. Bei den Sachsen wurde Pferdediebstahl mit dem Tode, Menschenmord aber mit Geld, und bei den Alemannen Weibermord doppelt so hart bestraft wie Man-nermord. Bei den Friesen wurde der Tempelruber mit abgeschnittenen Ohren zur Ebbezeit an den Meeresstrand gelegt, damit ihn die Flnth mit sich fortreie. Auch jede krperliche Verletzung war genau berechnet und jedes bse Wort, das der Eine sprechen mochte gegen den Andern. Fr einen Arm, den man Jemanden abschlug, muten bei den Franken 100 Schillinge bezahlt werden, fr den Daumen 45, fr den Zeigefinger 25, fr ein Auge 72, fr die Nase 45, fr ein Ohr 15, fr die Zunge 100 Schillinge. Wer den andern Fuchs schimpfte, zahlte 3, wer ihn Hafe schalt, 6 Schillinge. Dieses Strafgeld,.Wehrgeld ge-nannt, war fr die damalige Zeit sehr hoch, weil das Geld noch selten war. So galt ein Ochs 2 Goldschillinge, eine Kuh nur 1, ein Hengst 6, eine Stute 3. Wer es nicht entrichten konnte, mute dem Beleidigten oder dessen Verwandten als Knecht dienen. Das Gericht wurde ffentlich unter freiem Himmel gehalten, gewhnlich unter groen Bumen, die berhaupt die Versammlungspltze bezeichneten (noch jetzt ist in Ostfriesland der Upstalsboom bekannt).
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