Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Geschichte des Mittelalters - S. 209

1876 - Münster : Coppenrath
209 der Universitten von Paris und Bologna die erste deutsche Uni-versitt, welche schon bald nach ihrer Stiftung siebentausend Stu-direimzhlte. Diegoldenebullel1356).Das Wichtigste, was ihm Deutsch-land zu verdanken hat, ist jenes berhmte Reichsgrundgesetz, die goldene Bulle. Durch diese wurde im Jahre 1356 das ausschlieliche Wahlrecht des deutschen Kaisers sieben Kurfrsten*), drei geistlichen und vier weltlichen, berlassen oder vielmehr frmlich besttiget; denn sie howttch dasselbe bereits seit einem Jahrhundert angemaet. Diese sieben Kurfrsten aber waren: die Erzbischfe von Mainz. Trier tmd Kln, der König von Bhmen, der'markgraf von Brandenburg, der Herzoz.von Sachsen-Wittenberg und der Pfalzgraf am Rhein. Der Erz-' bischof von Mainz hatte als der hervorragendste geistliche Fürst des Reiches auch die Ehrenpflicht, im Falle der Thron erledigt war binnen drei Monaten die Kurfrsten zu einer neuen Wahl zu berufen. In Frankfurt am Main sollte die Wahl, in Aachen aber, welches von Alters her als Residenz der knigliche Stuhl" genannt wurde, die Krnung gehalten werden. Die Kurlnder selbst sollten untheilbar sein und die der' weltlichen Wahlfrsten nach dem Rechte der Erstgeburt vererben. Diese und andere Verordnungen enthielt das Reichsgrundgesetz, welches seinen Namen goldene Me"**) von dem in Gold getriebenen Siegel fhrte, das, in einer ^Kapsel (bulla) eingeschlossen, an dieser Urkunde auf Pergament mit einer^Znur befestigt war. Die Macht des Kaisers bestand nur noch in seinen Erblanden. Denn von unmittelbaren kaiser-lichen Gtern, Einknften und Rechten war nach den verschwenderischen Verleihungen der frheren Kaiser, so wie durch die Eingriffe der Fürsten während des Zwischenreiches wenig brig geblieben, und dieses Wenige wurde durch die goldene Bulle noch geschmlert. Die Kurfrsten waren jetzt vllige Landesherren. Auch die brigen Fürsten strebten dahin, wie schon aus der Ettheilung des Herzogtitels und mancher Hoheits-rechte an mehre derselben hervorgeht. Ebenso suchten Städte und Ritter sich mglichst frei von der Landeshoheit der Fürsten zu erhalten, da kein Gesetz bestimmte Grundstze der solche Verhltnisse aufstellte. Karl *) Von dem altdeutschen Worte fren", d. **) Vorzugsweise wird eine Verordnung oder ein Dekret des Papstes in Glaubens- und Kirchensachen Bulle genannt. sfetrettseltgcidl. Il 27. Aufl. ,
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer