1823 -
Elberfeld
: Büschler
- Autor: Kohlrausch, Friedrich
- Auflagennummer (WdK): 5
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
292 Vii. Ztr. Vom westph. Fried, bis jetzt. 1648 — 1823.
Zu dem Glanze und der Befestigung einer neuen Krone
gehörte auch ein Reichsadel, der, mit ihr emporgestie-
gen , auch mit ihr fallen müsse. Napoleon schuf ihn dadurch,
daß er zuerst in Italien und nachher in allen Ländern, die
seine Waffen erreichten, eine Anzahl von größeren und klei-
neren Reichslehen mit bedeutenden Einkünften für solche
errichtete, die sich in der Treue und in dem Diensteifer für
ihn besonders auszeichnen würden. Sie sollten nach der
Erstgeburt forterben, nach Erlöschung des Manns.stammeö
aber an die Krone zurückfallen. Dadurch sollten alle, die
vorzüglichste Thatkraft auszeichnete, mit dem Kaiser gleichen
Antrieb zur Behauptung der eroberten Länder fühlen.
Zn der Mitte dieses veränderungsreichen Jahres traf
der letzte, entscheidende Schlag auch die Verfassung des
deutschen Reiches. Ihre Auflösung, die der That nach
schon da war, wurde nun auch durch das Wort ausgespro-
chen. Am 12. Juli wurde zu Paris ein Rheinbund ab-
geschlossen, durch welchen die Könige von Baiern und Würt-
temberg, der Chur - Erzkanzter, der Churfürst von Baden,
der Landgrafvon Hessen-Darmstadt, der Herzog von Berg,
die letzteren viere als Großherzoge, dann die uassauischen
und hohenzollerschen Fürsten, nebst noch einigen kleineren
Fürsten und Grafen, sich von dem deutschen Reichsbande
trennten, und den Kaiser von Frankreich als den Protek-
tor, (Beschützer) ihres Bundes anerkannten. Er sollte das
Recht haben, den Fürsten-Primas des Bundes, wel-
cher in den Versammlungen den Vorsitz führen solle, zu er-
nennen; Krieg und Frieden und die Contingente an Trup-
pen zu bestimmen; so daß also jeder Krieg Frankreichs auch
der des Rheinbundes seyn mußte, sollte er auch gegen die
bisherigen Brüder des deutschen Reiches geführt werden.
Für solche Opfer sollten die Fürsten die unbeschränkten
Herren ihrer Unterthanen seyn, ohne durch ein Bundes-
gericht, bei welchem die Unterthanen in Rothfällen Klage
führen könnten, oder durch eine mildernde Verfassung, irgend
gebunden zu seyn. In diesem Allen war der Bund klar und
bestimmt, in allem Uebrigen dunkel und schwankend, da-
mit des Protektors Wille Gesetz seyn könne. Es war kein
Bund deutscher Stamme mit einander, sondern mit Frank-
reich , und nicht ein solcher, der gegenseitige Rechte
und Pflichten gab; sondern die Pflicht war auf Seiten der
Fürsten, die Rechte auf der des Beschützers. — Auch da-
rin schnitt dieser Bund die Fäden, welche die Vorzeit noch
mit der Gegenwart verbanden, durch, daß freie Stände
des Reiches, die den Gliedern des rheinischen Bundes zu-
getheilt waren, mediatisirt, das heißt, ihrer landesherr-
lichen Rechte entkleidet und solchen, mit welchen sie früher