1818 -
Elberfeld
: Büschler
- Autor: Kohlrausch, Friedrich
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
Westfälischer Friede» ip3
Majestät, welche als ein«*' unsichtbare (Gewalt,
durch den Glauben, das; die Würde des teutsiben
Kaisers von Gott selbst, als göttliche Wohlth-at,
abftamnie, — wie die Fürsten sich in mehreren
Urkunden selber ausdrücken, — die Geister be-
herrschte ; es war ferner die, auf die alten Sittel
und Gewohnheiten sich stützende, ans dein Grund-
wesen des Volkes hervorgewachsene Lehnsverfassung,
die bei allen Mängeln doch ein festes Gewebe unr
die Theile des Reiches schlang. Von der Urzeit
des Volkes her war die Treue des Gefolges gegen
seinen Kriegsfürsten, war die des Vasallen gegen
seinen Lehnsherrn, ein heiliges Band, Und wenn/
gleichfalls nach der Väter Weise, der Fürst, die
Großen und das Volk sich versammelten, später
wenigstens der Kaiser mit den Reichsfürsten auf
den Reichstagen zusammenkam, da wurde die Roth
des Augenblicks durch schnellen Rathschluß, durch
die Kraft des lebendigen Wortes und Blickes, ge-
hoben, und, — von großem Gewicht war,
— der Stolz der Fürsten, welcher vielleicht auch
schon von Unabhängigkeit träumte, durch den An-
blick und die Nahe kaiserlicher Hoheit, und die
Ehrfurcht, welche ihr die Gutgesinnten bewiesen,
niedergedrückt.
Es war aber schon die Zeit gekommen, da die
Fürsten nur Gesandten oder ihr schriftliches Wort
einschicktcn; sie selber blieben in ihren Hauptstäd-
ten, »vo der Glanz und die Ehrfurcht der Majestät
sie selbst umgab. Wir haben gesehen, wie seit
Friedrich von Oestreich, und früher schon, das
Streben der Fürsten nach der Alleinherrschaft rege
geworden, und wie die Kirchentrennung neue Risse
in die Verfassung gebracht; nun aber, durch den
westphälischen Frieden, wurde die Unabhängigkeit
der Fürsten gesetzlich und die kaiserliche Gewalt
gänzlich zu in Scharrenbild gemacht. Jene erhielten
die volle Landeshoheit und das Recht, Krieg und
Frieden zu beschließen r und Bündnisse, sowohl
unter einander, als mit Fremden'zu machen, wenn
sie nur nicht zum Schaden des Reiches sepen. Aber
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