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1. Die Geschichte der Griechen - S. 39

1808 - Frankfurt am Main : Andreä
39 *9) Körperliche U r 5 u n g e n b e tre ffe n d. Männer, Weiber, Knaben und Mädchen stärken ihren Körper' durch Ingen, öffentliche Tänze, Schießen, Werfen der Wurfscheibe u. s. w. *io) Vertrage und Geldsachen betreffend. Zum Gelbe wird kein anderes Metall als Eisen genommen (daher mußte man, um i5othaler fortzubringen, einen Wagen mit zwei Ochsen haben) — Waarentausch. Es ist verboten, Zinse zu nehmen; Geschenke von Fremden sind durchaus unerlaubt. *u) Gerichtshöfe betreffend. Prozesse finb schimpflich. Wer vor Gericht erscheinen will, muß 3c>Jahre alt sein. Jungen Leuten ist nicht erlaubt, nach den Gründen der Gesetze zu fragen, nach welchen sie beherrscht werden. Leuten von übelem Rufe keinen Zutritt vor Gericht. *i 2) Kriege betreffend. ' Der Spartaner ist nur im dreißigsten Jahre des Kriegst diensies fähig. Seine Dienstzeit dauert 40 Jahre, — also bis zum siebenzigsten. Vor dem Vollmonde wird nicht gegen den ^ Feind ausgezogen. Es darf nicht oft gegen den nämlichen Feind gekämpfct werden; das Lager nicht lange an Einem Orte bleiben.— Das Seewesen wird vernachläßiget— (durch Nvlhwendigkeit gezwungen hoben sie später dieses Gesetz auf). Die Vorposten haben keine Schilde. Die Flucht ist schändlich. Todte Feinde werden nicht geplündert. §. 92. Man schreibt Lykurgen auch das unmenschliche Hinten Haltsgesetz (Kryptia) zu, nämlich Heloten und Sklaven zu ermorden, wenn sie zu zahlreich würden. Durch diese Gesetze sollte aller Weichlichkeit vorgebeuget werden, welche aber später doch einriß. Die erste Erschüt- terung erlitt diese Verfassung durch Einführung der fünf Ephoren unter dem Könige Theopompus (7*8), welche sich
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