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1. Geschichte der zweiten Hälfte des Mittelalters - S. 11

1812 - Frankfurt am Main : Andreä
§. i6. Staatsverfassung. Durch den noch einigezeit fortdauernden Streit der Kaiser mit den Pabsten, durch die Uneinigkeit der Häuser Luxem.' bürg und Baiern, und die große Vorliebe derselben für ihre Häuser, gewannen die deutschen Fürsten Gelegenheit, ihre Territorialhoheit zu erweitern und zu befestigen. Die Rechte des Kaisers wurden daher immer beschränkter, und seine Einkünfte von dem Reiche geringer. Mit den Reichsarmeen konnte ihrer Übeln Zusammensetzung wegen nichts ausgerichtet werden. 1558 hob zwar ein Reichsschlnß das Bestättigungsrecht des Pabstes auf, aber dessen ungeachtet mußte doch der Kaiser die deutsche und italische Krone noch in Italien empfangen bis 1493, also noch durch diese ganze Periode. Zu Ende der Periode erhielt der deutsche Reichstag seine Haupteinrichtung. Die übrigen Staude wurden durch die sieben Kurfürsten von der Kaiserwahl ausgeschlossen, welches noch durch die goldene Bulle Karls Iv. bestätige; wurde. — i558 entstand der erste Kurverein. Die großen Häuser, z. B. Oestreich, Pfalz, Sachsen, erhielten beträchtliche Vorrechte; die kleineren schwächten sich durch Thcilungen. — Auch.entstanden mehrere Reichs- und Freiftadte, welche oft unter sich oder mit andern Ständen Bündnisse schlossen, wie z. B. *4^6 der schwäbische Bund. Reichsdörfer. : - Die Verhältnisse der Reichsritterschaft werden besonders durch den Kaiser Sigismund bestimmt. Unter den Reichsgesetzen zeichnen sich aus: a) die gyldeue Bulle i356. b) ©tc Goncordata nationis germanicae^ 1^4?, und c) der Landfrieden. , §- '7. Gesetzgebung. Das Richteramt der Kaiser wurde sehr eingeschränkt, weil jeder Ritter, und jede Stadt sich selbst Recht verschaffen wollte. Daher war das Faustrecht in dieser Periode in seinem höchsten-
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