1812 -
Frankfurt am Main
: Andreä
- Autor: Brand, Jakob
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
Die Bundesakte gibt zur Ursache dieser Verbindung die
Sicherheit und den inner» Frieden Süd-Deutschlandos an- —
Die bisherige deutsche Verfassung hörte auf. **
* Napoleon gab dieses Großherzpgrhum seinem tapfern Schwa-
ger, dem Prinzen Joachim Murak, und als dieser zur
Krone Neapels berufen wurde, erhielt es der Prinz Ludwig
Napoleon, Neffe des Kaisers und Sohn des ehemaligen
holländischen Königes Ludwig, jetzigen Grafen von St. Leu.
** Haupr Inhalc der Bundesakce:
r) Die Staaten der rheinischen Bundesfürsteu sind auf immer
von deni Territorium des deutschen Reiches getrennt
2) Die vorigen Reichsgesetze hören in Hinsicht auf die deutschen
Fürsten des rheinischen Bundes auf, jedoch mir2 Ausnahmen.
3) Die verbundenen Fürsten verzichten auf ihre Ticxk, welche auf die
vorige Reichsverfassung Bezug haben. Derkurlürsserzkanzler
erhält den Titel Fürst Primas des Rhe in «Bund es;
die Kurfürsten von Baden, Berg, der Landgraf von Hessen»
darmstadt, werden Großherzogeg Nassau wird zu einem Herr
zogrhume, und der Graf hon der Le Yen zum Fürsten erhoben.
4) Es soll eine Bundesversammlung zu Frankfurt errichtet werden,
welche das gemeinschaftliche Interesse des Bundes verhandeln
wird. Dwei Cvllegien: das königliche und fürstliche.
6) Der Kaiser, von Frankreich ist Protektor des Rheisi-Bundes.
6) Die Fürsten des Rheinbundes sind Souveräne. — Neue Ber
sitzungen der Bundesgiieder, z. B- der Fürst Primas erhält
Frankfurt als Fürstenrhum, der König pon Baiern Nürnberg
u. f. w., auch wurden die Staaten der verbundenen Fürsten
Lurch Medjatlsiruga anderer bisher unmittelbarer Mitglieder
des deutschen Reiches ansehnlich vergrößert, über welche sie
aber keine Eiaenrhums -, sondern blos Souveränitäts - Rechte
haben. — Bestimmung der Souveränitäts-Rechte.
?) Verhältniß der Bundesglieder zum Protektorate Allianz
zwischen dem Protektor und dem Rheinbünde, Kraft welcher
jeder Conrinenralkrieg , welcher einen der kontrahirenden Theile
betrifft, unmittelbar für die andern gemeinschaftlich wipd. —
Bestimmung der zu stellenden Kontingente zum Bundesheere
z. B Frankreich stellt zum Bun'oesheerc 200,000 Mann;
Baiern 80,000 Mann; Würsemberg 12,000 Mann u. s. w.
8) Zn den Bund können auch noch andere deutsche Fürsten - nach
Verhältniß—ausgenommen werden. De» Beitritt anderer
Fürsten in dem Verlaufe der Geschichte-
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Die Geschichte Oestreichs ist nun von der Geschichte Deutsch-
landes ^i» Hinsicht ans den rheinischen Bund — getrennt.—