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1. Die deutsche Geschichte - S. 275

1829 - Elberfeld : Büschler
Schilderung des Mittelalters. 275 ^ \\-\ Vv'liv'vwyi\Vw1vv\ W Va \Wyy\Y\1 Uw\Uv\Uv\\Vvu Vv\ Vvi schriebenem Gesetze, und zwar nach römischem, lebte nur die Kirche. Wo außerdem einzelne geschriebene Rechte sich fanden, Privilegien, Weisthümer, Rechtöbriefe für Städte, oder ein Landrecht für einzelne Länder, da waren sie, in ihrer Uuvoll-- ftändigkeit, doch nicht Gesetze in unserm Sinne, d. h. Quelle des Rechts, sondern nurzeugnisse über das im Volke lebende Recht. Eine größere Sammlung deutscher Rechte legte erst zwischen 1215 und 18 ein sächsischer Edelmann, Epke odereike von Rep- gov, an, welche unter dem Namen des Sachsenspiegels bekannt ist. Es war eine bloße Privatarbeit; aber weil die Sammlung vollständiger war, als die übrigen sogenannten Ge- setze, und als Zeugniß über das geltende Recht denselben Werth hatte, als jene, so kam sie nach und nach in allgemeinere Gel- tung, besonders im 14. und 15. Jahrhundert. Der Verfasser kannte das römische Recht so gut als gar nicht, und richtete sich weder in Form noch Stoff nach demselben; aber die späteren Ueberarbeiter brachten mehr aus dem römischen und kanonischen Rechte hinein. Zu den späteren Bearbeitungen gehört der soge- nannte Schwabenspiegel und das Kaiserrecht, welches letztere vorzüglich die Lehnsverfassung enthält. Das römische Recht ist offenbar zuerst durch die Kirche in Deutschland eingeführt und in den kirchlichen Gerichten ge- braucht. Im 15ten Jahrhundert fing man auch zuerst an, in städtischen Gerichten sich auf dasselbe zu berufen. Das wiederer- wachte Studium des römischen Alterthums überhaupt brachte auch die römischen^ Gesetzbücher in allgemeine Achtung, besonders auf den Universitäten, und man fing an, in zweifelhaften Rechtsfäl- len, wie von andern Obergerichten, so auch von den Doctoren der Universitäten Rechtsbelehrungen einzuholen. Welchen Einfluß die allmälige Einführung des römischen Rechts auch auf die öffentlichen Angelegenheiten Deutschlands gehabt hat, werden wir im weiteren Laufe der Geschichte sehen. Hier betrachten wir noch, ehe wir die Schilderung des Ge- richtswesens im Mittelalter schließen, eine der allermerkwürdigsten Erscheinungen desselben, nemlich: Dievehm-oderfemgerichte,*) welche sich in Westphalen ausbildeten, und einen tiefen Blick in das Wesen jener Zeit thun lassen. Doch müssen wir gleich im Voraus bemerken, daß wir dabei, des Zusammenhanges wegen, auch in die Ge- schichte des nächsten Zeitraumes vorgreifen müssen. In Westphalen nemlich war die Landeshoheit der Fürsten und Herren durchgehends auf die Gogerichte, (die alte Ceutgrafschast,) gegründet. Aber auch die alte Grafschaft, als oberes königliches *) D. Wigands vortreffliches Werk über das Femacrickt Westphalens. Hamm. 1825. 18 *
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