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1. Die allgemeine Geschichte für Schule und Haus - S. 96

1827 - Erlangen : Heyder
- 96 - Bande an sich zu knüpfen wünschten. Dafür mußten die Beliehenen dem Verleiher (Lehnsherr) sich zu ganz besonderer Treue und Dienstbarkeit verbinden, so lange sie' das sogenannte Lehen behalten wollten. Diese Dienste waren entweder Kriegs - oder Hofdienste, und weil wiederum mit solchen Diensten, zum Beispiel dem Militairbefehl in einem Distrikte, oder einer Hofwürde gewisse Vortheile und wenigstens größerer Schutz von Seiten des Lehnherrn verbunden waren, suchte man sehr eifrig, Mann, Dienstmann oder Vasall eines Mächtiger» zu werdend Allein indem diese Leute nur dem Lehnherrn besonders verpflichtet waren, wurden sie dem Interesse deö Staates entfremdet, und oft gegen den wahren Staatsvortheil gebraucht. Nun traf sich besonders späterhin wohl gar, daß ein solcher Lehnbe- sitzer den geliehenen mit dem eigenen Besitz vermischte oder sich in seinem Lehen so fest setzte, daß er nicht ohne Gefahr wieder verdrängt werden konnte, also auf Lebenszeit; wohl gar auch erblich das Lehn erhielt; traf es sich wohl auch, daß wer z. B. ein Richter- oder Grafenamt über einen ganzen Bezirk oder Gau zu Lehen hatte, dieses Amt und seinen Bezirk durch lan- gen Besitz, wie sein erbeigen oder Allode betrachtete, und daß man endlich fast alle Aemter, Würden, Titel, Güter in solche Lehen verwandelte, daß es also wenig eigentlich Ganzfreie mehr gab, sondern sich alles den Mächtiger« zu Dienst verschrieb, und diese dadurch ein der allgemeinen Freiheit sehr gefährliches Ansehen er» hielten, indem ihre Mannen bald ein stehendes, immer, gleichviel für welchen Zweck, kampffertiges Heer bilde- ten, und die übrigen Freien in knechtischem Gehorsam hielten'. So fiel denn auch die Freiheit der Berathung auf den allgemeinen Reichstagen oder Volksversamm- lungen immer mehr weg, und ein neuer Stand, aber auch ein Staat im Staate bildete sich. Selbst Geist- liche erhielten die Güter der Kirchen unter der Lehns- form und mußten dafür Hof- oder Kriegsdienste thun. Nicht minder eigenthümlich waren die verschiedenen, bis ins üte Jahrhundert hinaufreichenden Gesetzbücher de einzelnen germanischen Völker, z. B. der Franke»
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