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1. Die allgemeine Geschichte für Gymnasien und ähnliche Schulen - S. 208

1844 - Belle-Vue bei Constanz : Verl.- und Sortimentsbuchh.
Los Das Gerichtswesen Ueber den Adel richtete der König mit den versammelten Standesgenossett des Angeklagten. Die Strafe (Buße) war eine Geldsumme, Gefängniß, Ver- bannung, auch der Tod durch Enthauptung. In den Streitigkeiten der Freien eines Gaues richtete der König oder Gaugraf nach dem Zeugniß der andern Freien. Alles Gericht war öffentlich und unter freiem Himmel; auf dem Platz stand gewöhnlich eine Linde. Die niederen Dienstleute brachten ihre Klagen vor ihren Herren oder dessen Stellvertreter, den Vogt. Ueberall galt dek Grund- satz: wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Der Diebstahl und auch der Raub, ein sehr häufiges Verbrechen, wurden mit mehrfachem Schadenersatz gebüßt. Das Wehrgeld. So rohe und kräftige Menschen, wie unsere Vorfahren waren, die zudem immer bewaffnet gingen, ließen sich leicht zu Streit hiureißen , daher Wunden und Mord gar nicht selten waren. Da galt die Blutrache, d. h. die Angehö- rigen des Verletzten oder Getödteten ruhten nicht eher, als bis sie dem Thäter vergolten hatten. Damit aber die Rache sich nicht von Geschlecht zu Geschlecht forterbe, so konnten solche Verbrechen mit Geld gesühnt werden; das war das „Wehrgeld/' Dieses war verschieden nach dem Stande des Geschädigten. Für den Mord eines Freien mußte mehr bezahlt werden, als für den Mord'eines Nichtfrcien; für einen leibeigenen Sennen oder Handwerker mehr, als für einen gemeinen Knecht oder Hirten. Ebenso war die Buße für eine schwere Verletzung höher, als für eine leichte; sie war immerhin hoch genug, daß ein Raufbold schnell in bittere Armuth oder Leibeigenschaft gerieth. Auch für Hunde, Rosse u. s. w. bestand ein Wehrgeld, und so war der Herr des Hundes auch verant- wortlich für den Schaden, den derselbe anrichtete. Schlug oder tödtete ein Herr seinen eigenen Leibeigenen, so stand darauf keine Strafe, der Herr hatte ja nur sich selbst geschadet.
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