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1. Die allgemeine Geschichte für Gymnasien und ähnliche Schulen - S. 293

1844 - Belle-Vue bei Constanz : Verl.- und Sortimentsbuchh.
1 sr>s Die Gegenkaiser Friedrich von Oeftreich und Ludwig von Baiern. Schlacht am Morgarten 1315 und ewiger Bund der Eidgenossen. Als Heinrich sein Grab in Italien gefunden hatte, kamen die Fürsten des Reiches wieder zusammen, um ein Oberhaupt zu wählen; aber sie ver- gaßen so sehr des Vaterlandes, daß sie sich in der Wahl nicht vereinigen konnten und die einen den schönen Friedrich von Habsburg, die andern den Baierherzog Ludwig wählten. Nun entbrannte ein furchtbarer Krieg um den Besitz der Krone. Sechs Jahre verwüsteten die beiden „Mehrer des Reichs" die deutschen Gaue mit Feuer und Schwert, ohne ihren Streit durch eine Feldschlacht zu entscheiden. In den oberen deutschen Landen hatten die Eidgenossen sich für Ludwig den Bäier erklärt; dafür wollte sie Frie- drichs feuriger Bruder, Herzog Leopold, die Blume der Ritterschaft genannt, so züchtigen, daß künftig kein Bauervolk mehr wage, sich dem hohen Adel gleich zu setzen. Am 15. November 1315 drang er mit 1000 Rittern und den Bürgern der habsburgischen Städte in den Paß von Morgarten, der von Zug am Acgerisee vorbei in das Land Schwyz führt. Da fielen 1400 Landleute von der Höhe herunter auf den feindlichen Zug, zerspreng- ten denselben, tödteten viele Adelige und Nichtadelige und jagten alle in wilde Flucht. Darauf versammelten sich die Sieger in Brunnen und be- schworen und besiegelten einen ewigen Bund, dem 1332 auch die Stadt Luzern beitrat. Die wesentlichen Punkte des Bundesbriefes sind folgende: 1) Kein Ort darf einen Bund machen ohne den Willen der andern, der eidgenössische geht jedem andern vor. 2) Kein Ort „beherrt" sich, d. h. nimmt einen Schirmvogt an, ohne den Willen der anderen. 3) Die Ver- bündeten helfen einander auf eigene Kosten gegen jeden Angriff. 4) Strei- tigkeiten unter ihnen selbst sollen durch ein Schiedsgericht weiser Männer geschlichtet werden. 5) Sie strafen Mörder und Mordbrenner und geben den Entwichenen keinen Schutz. 6) Keiner wird als Richter anerkannt, der nicht Landsmann ist. 7) Die Herrschaften sollen den „ziemlichen" Dienst erhalten (d. h. Abgaben und Gülten sollen denselben nicht vorenthalten werden). 8) Das Reich, d. h. die Pflichten gegen den Kaiser, werden
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