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1. Kleine Weltgeschichte, oder gedrängte Darstellung der allgemeinen Geschichte für höhere Lehranstalten - S. 261

1829 - Leipzig : Hinrichs
Leutschland unter Maximilian 1. 261 102. T eut s chland unter Maximilian 1. Die tcutschen Fürsten fühlten bereits, als sie (1486) den Sehn des bejahrten Kaisers Friedrich 3, den Erzherzog Maximilian, zum römischen Könige wählten, daß in Teutschland eine bessere Ordnung der Dinge gesetzlich be- gründet, und das wieder ausgebrochene F a u st r e ch t völlig abgeschafft werden müßte. So ward denn auf dem ersten Reichstage, den M axi m ili an 1 (1495) in Worms hielt, der ewige Landfriede (7. Aug.) gestiftet, nach welchem das Faustrecht bei Strafe der Reichs acht und bei 2000 Mark feinen Goldes im ganzen Reiche auf ewig verboten ward, so wie auch diejenigen, welche einen Landesfrieden- brecher beherbergen oder unterstützen würden, in gleiche Strafe verfallen sollten. Dagegen sollte jeder seine an den Andern zu machenden Ansprüche vor dem zugleich gestif- teten R e i ch s k a m m e r g e r i ch t c, als oberstem Gerichtshöfe des ganzen teutschen Volkes, anbringen, und dessen recht- liche Entscheidung erwarten. Das Hofrathseollegium aber, das Maximilian (150l) zunächst für feine Erb- lander errichtete, und dem er diejenigen Verhandlungen in Benefiz-, Belehnungs- und Gnadenfachen übergab, welche an die Person des Kaisers selbst gebracht werden mußten, nahm bald auch die bei demselben angebrachten rechtlichen Streitig- keiten der Stande des teutschen Reiches an, und ward zu- letzt ein eignes Reichsgericht, von dessen Geschäfts- kreise man die östreichischenlandesangelegenheiten völlig trennte, obgleich seine völlige Gleichstellung mit dem Reichskammer- gerichte erst unter Ferdinand 1 zu Stande kam. Aus- schließend eignete sich der Reichshofrath das Erkennen zu über ganze Fürstenthümer, die Entscheidung in kaiserlichen Reservat- und Gnadensachen, und die italienischen Angelegen- heiten. — Roch ward unter Maximilians Regierung (1512), zur bessern Vollziehung der Beschlüsse des Reichskammerge- richts und zur genauem Bestimmung der einzelnen Contin- gente bei dem Reichsheere, Deutschland in zehn Kreise eingetheilt: in den öftreichischen, burgundifchen, churr hein ischen, bayrischen, schwäbischen, frän-
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