1901 -
Halle a.d.S.
: Buchh. des Waisenhauses
- Autor: Brettschneider, Harry
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Hilfsbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
- Geschlecht (WdK): Jungen
138 Siebente Periode. Von 1789 bis zur Gegenwart. — Zweiter Abschnitt. Von 1815—1871.
Belagerungszustand über Berlin verhängt, die Versammlung nach
Brandenburg (a. d. Havel) verlegt, war aber nicht beschlufsfähig,
da die Opposition in Berlin zurückblieb, Steuerverweigerung be-
schlofs und an weiteren Sitzungen verhindert wurde; sie wurde
im Dez. 1848 aufgelöst und eine Verfassung oktroyiert, die
ihre endgültige Gestalt nach der Revision durch beide Kammern
am 31. Jan. 1850 erhielt (nachher- noch einige Abänderungen).
Grundrechte aller Preußen sind: Gleichheit vor dem Ge-
setz, Freiheit der Auswanderung, des religiösen Bekenntnisses,
der Wissenschaft und ihrer Lehre, der — nur durch Gesetz be-
schränkten — Presse, des Versammlungs- und Vereinsrechts. Der
allgemeinen Schulpflicht — der Staat hat die Schulhoheit — steht
die allgemeine Wehrpflicht zur Seite. Die vollziehende Gewalt
sowie das Recht über Krieg und Frieden hat der König; er er-
nennt und entläfst die Minister (heute für Auswärtiges, Inneres,
Finanzen, Handel und Gewerbe, öffentliche Arbeiten, Landwirt-
schaft, Kultus, Krieg, Justiz), die verantwortlich sind und deren
Gegenzeichnung alle Regierungsakte des Königs zu ihrer Gültig-
keit bedürfen; die gesetzgebende übt der König und die beiden
Kammern (Landtag) gemeinsam aus. Die erste Kammer, das
Herrenhaus, besteht aus erblichen Mitgliedern (den grofsjährigen
Prinzen des königl. Hauses, den Häuptern der ehemaligen reichs-
ständischen Häuser u. a.) und solchen auf Lebenszeit vom König
ernannten (darunter Vertreter von Adelsverbänden, des alten und
befestigten Grundbesitzes, der Universitäten, gewisser gröfserer
Städte und Personen des königlichen Vertrauens); die zweite
Kammer, das Abgeordnetenhaus (jetzt 433 Mitgl.), geht aus öffent-
lichen, indirekten Dreiklassenwahlen hervor; das aktive Wahlrecht
beginnt, vorausgesetzt den Besitz der bürgerlichen Rechte und den
Nichtempfang öffentlicher Armenunterstützung, mit dem 24., das
passive mit dem 30. Lebensjahr; die Abgeordneten erhalten Diäten
und Reisekosten. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des
ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Die Legislaturperioden, früher 3jährig, sind (seit 1888) öjährig.
§121. y) Die deutschen Verfassungskämpfe. Die am 18. Mai 1848
in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. eröffnete Deutsche
Nationalversammlung umfafste den geistigen Adel der Nation.