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1. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 138

1901 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
138 Siebente Periode. Von 1789 bis zur Gegenwart. — Zweiter Abschnitt. Von 1815—1871. Belagerungszustand über Berlin verhängt, die Versammlung nach Brandenburg (a. d. Havel) verlegt, war aber nicht beschlufsfähig, da die Opposition in Berlin zurückblieb, Steuerverweigerung be- schlofs und an weiteren Sitzungen verhindert wurde; sie wurde im Dez. 1848 aufgelöst und eine Verfassung oktroyiert, die ihre endgültige Gestalt nach der Revision durch beide Kammern am 31. Jan. 1850 erhielt (nachher- noch einige Abänderungen). Grundrechte aller Preußen sind: Gleichheit vor dem Ge- setz, Freiheit der Auswanderung, des religiösen Bekenntnisses, der Wissenschaft und ihrer Lehre, der — nur durch Gesetz be- schränkten — Presse, des Versammlungs- und Vereinsrechts. Der allgemeinen Schulpflicht — der Staat hat die Schulhoheit — steht die allgemeine Wehrpflicht zur Seite. Die vollziehende Gewalt sowie das Recht über Krieg und Frieden hat der König; er er- nennt und entläfst die Minister (heute für Auswärtiges, Inneres, Finanzen, Handel und Gewerbe, öffentliche Arbeiten, Landwirt- schaft, Kultus, Krieg, Justiz), die verantwortlich sind und deren Gegenzeichnung alle Regierungsakte des Königs zu ihrer Gültig- keit bedürfen; die gesetzgebende übt der König und die beiden Kammern (Landtag) gemeinsam aus. Die erste Kammer, das Herrenhaus, besteht aus erblichen Mitgliedern (den grofsjährigen Prinzen des königl. Hauses, den Häuptern der ehemaligen reichs- ständischen Häuser u. a.) und solchen auf Lebenszeit vom König ernannten (darunter Vertreter von Adelsverbänden, des alten und befestigten Grundbesitzes, der Universitäten, gewisser gröfserer Städte und Personen des königlichen Vertrauens); die zweite Kammer, das Abgeordnetenhaus (jetzt 433 Mitgl.), geht aus öffent- lichen, indirekten Dreiklassenwahlen hervor; das aktive Wahlrecht beginnt, vorausgesetzt den Besitz der bürgerlichen Rechte und den Nichtempfang öffentlicher Armenunterstützung, mit dem 24., das passive mit dem 30. Lebensjahr; die Abgeordneten erhalten Diäten und Reisekosten. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. Die Legislaturperioden, früher 3jährig, sind (seit 1888) öjährig. §121. y) Die deutschen Verfassungskämpfe. Die am 18. Mai 1848 in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. eröffnete Deutsche Nationalversammlung umfafste den geistigen Adel der Nation.
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