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1. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 259

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
4. Kap. Staatsverfassung v. $oo b. 1300. 259 de. Zhre höchsten Staatsbeamten hießen Tribunen. Im I. 697 erwählten sie ein einzelnes Overhaupt mit dem Titel: Dux, Doge, dem man 1032 einen Staatsrath, die Signorie, zu- ordnete, und ihn von dieser Zeit an immer mehr beschrankte. Die demokratische Verfassung wurde untergraben, als die ar- men Bürger auf der Volksversammlung wenig mehr erschienen, 1172 ein großer Rath erwählt wurde, und 1423 die Volks- versammlung ganz aufhörce. Endlich wurde die Aristokratie die nachherige beständige Negierungsform des Staats, bis 1297 und 1298 den Familien, die damahls im großen Nathe saßen, dieses Recht erblich übertragen wurde. j. 6- Frankreichs Staatsverfassung. Die Statthalter der französischen Provirrzen erwarben sich unter den Karolingern die Oberhoheitsrechte in denselben fest ge- gründet und erblich. Sie waren: die Herzoge von Isle de France, von denen Hugo Kaper den Thron bestieg; von Bur- gund, Normandie und Aquitanien; und die Grafen von Flan- dern, Champagne und Toulouse. Als geistliche unmittelbare Neichsstande betrachteten sich: der Erzbischof von Rheims, die Bischöfe von Laon, Beauvais, Nopon, Chalons, und spater der Bischof von Langres. Man nannte diese Neichsstande Pairs des Reichs. Die Krone war nicht erblich, sondern diese Neichsfürsten wählten, gingen aber, nach fränkischer Sitte, nicht von dem Kapetingischen Hause ab. Theilung unter Brü- der fand nicht mehr Statt. Die Hauslander des Königs und der übrigen Reichsstände waren in den Händen vieler Lehnsträ- ger , von denen die vornehmsten Barone hießen und selbst Lehns- träger und After-Lehnsträger hatten. Diese lehnsherrliche Ne- gierungsform war in Frankreich fest gegründet, und hat sich da- selbst beständig erhalten. Die Verwandlung aller Aemter und Einnahmen in Lehen ging daselbst noch weiter, als in Deutsch- land; und die Pflicht des Lehnsträgers gegen seinen Lehnsherrn war so strenge, daß er seiner Fahne gegen seinen obern Lehns- herrn und gegen den König selbst folgen nrußte. Doch ver- schwand nicht aller Allodien- Besitz. Die Gemeinen wurden , zum Theil Leibeigne, Serfs; zum Theil blieben sie frei;, und hießen Villani, Vilnius. Unter den ersten Kapeting'ern hatte das Reich weder allgemeine Gesetze, noch eine Staatsversamm- lung. Die unmittelbaren Reichsstände versammelten sich nur zur Königswahl, oder wegen eines Kriegs. Diese und jede sich berathende Versammlung hieß Parlement. Der König rief die
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