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1. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 265

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
4. Kap. Gesetzgebung d. 800 b. 1300. 265 Lehnsträger an sich. In allen deutschen Gerichten war es fester Grundsatz, daß jedermann von seines Gleichen müsse gerichtet werden. In Deutschland war der König höchster Richter. Er saß selbst zu Gericht, und ordnete in den Provinzen Herzoge, Pfalzgrafen und Grafen. Die Neichsstän^e richtete ein Für- stenrecht. Alle diese Richter waren ungelehrt; Kanzler und Schreiber waren Geistliche. Als das römische Recht wieder in Gang kam, wurden die kaiserlichen Richterstühle mit Rechts- verständigen besetzt. Friedrich Ii. ordnete zuerst einen Hofrich- ter. Damahls wurden auch mit dem Anwachse der Städte die Appellationen an den Kaiser häufiger. In Frankreich fand an- fangs keine Appellation aus den Gerichten der Lehnsherren, weder an den obern Lehnsheren noch an den König, Statt. Unter Philipp August wandte sich zum ersten Mahle ein Vasall an den königlichen Gerichtshof, und seit dieser Zeit wurden die Appellationen gewöhnlich. Ludwig der Heilige führte einen or- dentlichen Appellations-Gang ein, und erklärte den königlichen Rath für das höchste Gericht. Philipp Iv. gab den Provinzen beständig sitzende Gerichte, welche man Parlemente nannte. Das königliche Gericht war auch bey den Angelsachsen das höch- ste. Der Rechtsspruch der zwölf ebenbürtigen Geschwornen wird bey mehrern deutschen Nationen gefunden, und ist nicht von Alfred eingesetzt. Nach Einführung der lehnsherrlichen Regierungsform waren die Lehnsherren Richter in ihren Lehen; allein man appellirte doch an den königlichen-Gerichtshof, Er- chequer genannt. Unter Eduard Iii. wurde die Kings - Dench, als ein zweyter höchster Gerichtshof, errichtet. In Kastilien gab Ferdinand Iii. dem Rechte, an den König zu appelliren, mehrere Festigkeit, und legte durch den königlichen Rath den Grund zu dem hohen Rathe von Kastilien. In Aragonien wa- ren auch der Iustiza und sein Gericht ein hohes Appellations- Gericht , selbst gegen den König. — Der Prozeß behielt an- fangs seine vorige Gestalt. Der Zweykampf wurde das einzige Gomsurtheil zwischen waffenfähigen Edeln, und selbst abstrakte Sätze in der Gesetzgebung und Religion wurden dadurch ent- schieden. Bey mehrerer Aufklärung und der Wiederbelebung des römischen Rechts war Ludwig der Heilige der erste, der den gerichtlichen Zweykampf untersagte. Er hatte zwar viele Nachfolger, aber diese thörichte und grausame Gewohnheit hörte doch nicht allgemein auf. Wo das römische Recht einge- führt wurde, erhielt auch der Prozeß einen gelehrten Gang. In allen Ländern unterbrach das Recht der Selbsthülfe das ge-
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