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1. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 284

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
284 Mittlere Geschichte. 2. Zeitr. i. Abschn. $. 15. Rechtsgelehrsamkeit. Im Oriente trieb man im Anfänge dieses Zeitraums die römische Nechtsgelehrsamkett eifrig. Es wurden Lehr- bücher über das griechische Recht verfertigt, die kaiserlichen Ver- ordnungen bis auf Konstantin Vif. gesammelt, und es wurde viel über dus Recht geschrieben. Ans den Abendländern ver- schwand der Gebrauch des römischen Rechts nie ganz. Nicht die Auffindung der Pandekten zu Amalfi, sondern die Bemü- hungen, der Gelehrten, besonders des Zrnerius, oder Werners (st. um nzo) Vorlesungen über das römische Recht zu Bo- logna , brachten dasselbe wieder in die Höhe, und sein Werth führte es in die Gerichtsstühle ein. Die Nechtsgelehrten theil- ten sich, nach ihren Anführern, in Bulgarianer und Gosianer. Franz Accursius stiftete eine neue Schule. Man nannte diö Kommentarien über das Recht Glossen. — Vtele europäische Nationen erhielten Nationalgesetze. Die Karolinger gaben all- gemeine Gesetze für ihre Staaten, die Kapitularia hießen. Nach der Zersplitterung ihrer Staaten folgte ein jeder Distrikt seinem Gewohnheitsrechte (Herkommen, Coùtumes). Die Richter machten von diesen Gewohnheitsrechten Privatsammlun- gen. Die Städte in Deutschland hatten sehr frühzeitig Ge- setzsammlungen, als: Soest, Lübek, Köln, Magdeburg u. a., sämmtlich von 1150. Alte deutsche Nechtssammlungen sind: der Sachsenspiegel, vor 12:30, der Schwabenspiegel, und das Kaiserrecht. Auswärtige Gesetzsammlungen sind: in Frank- reich: die Eftablifiemetis de St. Louis, und viele Samm- lungen von Coütmnes; in Kastilien: die Siete partidas, und in Aragonien: die Gesetzsammlung von 1247; in England: Wilhelms I. Gesetzbuch; die Charta libertatum; die Magna Charta; das Foreft-Law, und die Parlementsschlüsse als der Anfang des Statute -Law; in Schottland: Davids 1. Ge- setz: Regiam Majeftatem ; in Dänemark: das Witterlagk und das jütische Gesetzbuch, ingleichen das schleswigsche Stadt- recht; in Schweren sammelte schon Zngiald im achten Jahr- hundert die Gesetze, Erich der Heilige und Virger verbesserten sie nach den Grundsätzen des Christenthums; in Norwegen: das Wikinggesetz; in Ungern: die Gesetzsammlungen von Ste- phan L und Wladislaw I. —* Der geistliche Stand hatte sich in allen diesen Ländern den weltlichen Gesetzen entzogen und sein eignes Gesetzbuch erhalten. Ein Betrüger im neunten Zahrhundert, schmiedete nämlich nach der Gewohnheit, die Verordnungen der Landesregenten iu geistlichen Dingen, die
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