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1. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 331

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
4. Kap. Regierungsf. v. izoo b. 1517. zzi Ludwigs Verlangen, die Krone bey der weiblichen Linie zu er- halten , vermehrte die Rechte der Stände sehr. Ludwig unter- schrieb die erste Kapitulation. Mit seiner Tochter Hedwig Ge- mahl, Wladislaw Iagello, kam das lithauische Großfürstenhaus auf den Thron. Lithauen behielt eigne Großfürsten aus dem- selben, unter der Oberhoheit der Könige. — Rußland war noch in mehrere Fürstenthümer getheiit, die einem Großfürsten mehr oder weniger gehorchten. Der Großfürst war den Mon- golen unterworfen. Diese ganze Verfassung endigte Iwan I. 1464, machte sich von dem Joche der Mongolen los, und un- terwarf sich ganz Rußland despotisch. — Ungern war eine eingeschränkte Wahlmonarchie, mit Rücksicht auf ein königliches Haus-. Die Konstitution bildete sich fester unter dem K. Lud- wig I. im vierzehnten Iahrh. Seit 140; bestand der Reichs- tag aus den Magnaten oder den Prälaten und den hohen Reichs- beamten , und aus den Deputirten des Adels und der Städte. Matthias Korvins willkürliche Regierung veranlaßte Schär- fung der Kapitulation. ir. Civil-, Kriminal-, Polizey - Gesetzgebung. Noch in keinem occidentalischen Reiche war, wie in den orientalischen Neichen, die Gesetzgebung allein in den Händen des Regenten. Außer in den slavischen Staaten nahm der Mit- telstand allenthalben Theil an der Gesetzgebung. Nicht mehr Komposition, sondern Leibesstrafen waren jetzt'der Charakter der Kriminalgesetze. Ueberall nahm man im Civilrechte das römi- sche Recht an, oder modelte die Landesrechte nach demselben; doch blieb noch viel Gewohnheitsrecht. — Die Regenten streb- ten immer mehr, die richterliche Gewalt an sich zu ziehen. In Deutschland schränkten die Städte das Nichteramt der Könige sehr ein. Besonders geschah das hier und in allen Ländern durch das Recht der Selbstvertheidigung und der Befehdung, welches nirgends weiter getrieben wurde, als in Deutschland, wo jede Korporation sich dieses Recht zueignete. Diese kleinern Kriege endigten in Deutschland, und gaben überhaupt der gesetzlichen Verfassung eine bessere Gestalt: der' allgemeine Landfriede; die Errichtung des Reichskammergerichts, 1495; die Unterstützung der größer» Stände, besonders des schwäbischen Bundes, wel- ches durch Errichtungen der Kreise, 1500 und 1512, sehr be- fördert wurde. Maximilian I. ordnete den östrcichischcn Hof- rath an, 1521, und zog bald Reichssachen vor denselben. Ei- nige Reichsstände entzogen sich den höchsten Reichsgerichtsstuhlen
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