Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 393

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
z. Kap, Rcgierungsf. v. 1517 b. 1660. zyz Kriege um den Thron zwischen den Wojewoden von Siebenbür- gen und Oesrreich, und durch Neligionstrennungen. Zn diesen Zeiten war Ungern ein Wahlreich, die Könige mußten eine strenge Kapitulation unterschreiben, und jedes ihrer Rechte wurde angefochten. f, 9. Das osmanische Reich. Da der Charakter der osmanischen Regierung soldatische Despotie war, die besonders durch die Zanitscharen aufrecht er- halten wurde, so mußte der Sultan Krieger und Feldherr seyn, um bey diesem Korps sein Ansehen zu behaupten. Aber Soli- mans Ii. Nachfolger wurden im Sera'i auferzogen, verstanden und liebten den Krieg nicht, und ließen die Kriegszucht unter den Zanitscharen gänzlich verfallen. Eben so wenig Aufmerk- samkeit wandten sie auf die Verwaltung der übrigen Staatsge- schäfte und der Provinzen. Der Groß-Wessir zog im Ganzen alle Gewalt an sich, so wie dies die Paschen in ihren Statt- halterschaften thaten. Die Geistlichkeit mißbrauchte die Rechte, die ihr dadurch gegeben wurden, daß die Religion den Sulcau an manche Pflichten band, und der osmanische Staat erhielt eine fehlerhafte Staatsverfassung. Asiens Negierungsformen waren despotisch, unter mehrern Modifikationen. j. io. Civil-, Kriminal-, Polizey-Gesetze. Richterliche Gewalt. Das Recht, Civilgesetze zu geben, kam intmer mehr in die Hände der Regenten; aber man erschwerte ihnen das Recht der Kriminalgesetzgebung. Die Härte der Strafen, auch bey geringen Verbrechen, dauerte fort, so wie verschiedene Ordalien, selbst der Zweykampf. Man wußte wenig von Polizeygesehen. Das höchste Richteramt war in allen Ländern in den Händen des Regenten; häufig war die Art seiner Ausübung gesetzlich bestimmt. Man trennte die richterliche Gewalt von der gesetz- vollstreckenden , und übergab sie eignen Gerichten. Zn Deutsch- land wurde der Reichshofrath erst durch den westphälischen Frie- den gesetzlich das zweyte höchste Gericht. Zu den schon erwähn- ten Befreyungen von der Rechtnehmung vor den höchsten Rich- terstuhlen des Reichs kam noch das Privilegium electionis fori, das den Regenten von Schweden und Vraunschweig er- theilt wurde. Die Befehdungen hörten noch nicht ganz auf. Die deutschen Fürsten richteten ihre höchsten Landesgerichte nach der Form der Reichsgerichte ein.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer