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1. Julius August Remer's Lehrbuch der allgemeinen Geschichte für Akademieen und Gymnasien - S. 611

1811 - Halle : Hemmerde und Schwetschke
8. Kap. Auflösung d. deutschen Reichs 1826. 611 wurde eine außerordentliche Reichsdeputation ernannt, welche zu Negensburg ihre Sitzungen eröffnen, am 24stenaug. 1802, nachdem derselben von Frankreich und Rußland am i8ten Aug. ein Entschädigungsplan war übergeben worden. Nach vielen Streitigkeiten und Unterhandlungen wurde derselbe größtentheils angenommen und durch den Deputations - Hauprschluß vom 25. Febr. 180z bestätigt. Auch die kaiserliche Ratifikation er- folgte unter einigen Einschränkungen und Vorbehalten am 2 8 sien April 1803*, wodurch jener Hauptschluß zu einem Reichsgrund- gesetz gestempelt wurde. Durch dasselbe wurde die Verfassung des deutschen Reichs in vielen Stücken gänzlich abgeändert. Um nur Einiges anzuführen, so wurden die geistlichen Kurfürsten auf Einen, nämlich Mainz, eingeschränkt, welcher den Titel Erzkanzler bekam. Die weltlichen Kurfürsten erhielten einen Zuwachs durch Salzburg, Hessen-Kassel, Baden und Wür- temberg, und die Kurwürde von Salzburg wurde bald darauf durch den Frieden zu Presburg 180z auf Würzburg übergetra- gen. Alle Reichsstädte, bis auf sechs, wurden aufgehoben. Zeder Landesherr bekam das Recht, sowohl in seinen alten als neuen Ländern alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, wenn nicht schon im Hauptschlusse darüber verfügt worden, unter einigen Einschränkungen einzuziehen, und sie zu gemeinnützigen Anstalten oder auch zur Verbesserung seiner Fi- nanzen anzuwenden. Indessen war dies nur ein Vorspiel gegen das, was bald darauf sich ereignete. Nachdem Oestreich aus mehr als Einer Ursache von neuem die Waffen gegen Frankreich in Verbindung mit Rußland 1805 ergriffen hatte, aber nach blutigen Schlach- ten von Frankreich zum Frieden zu Presburg amisten Dec. 1805 war gezwungen worden, so erkannte Oestreich Baiern, Würtemberg und Baden als souveraine Fürsten, und die beiden ersten als Könige an. Dies und mehrere andere Dinge gab Gelegenheit zu Unterhandlungen mehrerer deutschen Fürsten mit Frankreich, vermittelst welcher ein Grundvertrag zu Paris am i2ten Jul 1806 abgeschlossen, und der Rheinische Bund er- richtet wurde. Nach dem Inhalte desselben trennten sich die Mitglieder vom deutschen Reiche, erkannten den Kaiser Napo- leon als Protektor des Bundes an, und verpflichteten sich, alle Kontinentalkriege gemeinschaftlich zu führen. Man vermuthete anfangs eine Protestation des deutschen Kaisers dagegen, allein dieser legte am 6ten Aug. 1806 die deutsche Kaiserkrone nieder, und das deutsche Reich, welches so viele Jahrhunderte, trotz ö,« 2
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