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1817 -
München
: Königl. Schulbücher-Hauptverl.
- Autor: Breyer, Carl Wilhelm Friedrich von
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Studienanstalt
- Schultypen Allgemein (WdK): Mädchenschule
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Studienanstalt
- Regionen (OPAC): Bayern
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Mittlere Geschichte.
blüheten diese Länder unter seiner Negierung in /eher Hin-
sicht auf. Nur die Pap sie konnten und wollten die Ber-
einigung Tentschlands mit Italien nicht zugeben. Daher der
heiße Kampf derselben mit Friedrich Ii. D.cher erschwerten
sie auch Conrad Iv. (1250-1254) die Besitznahme Si-
ziliens , und nach dessen Tode geschah es hauptsächlich
durch sie, daß Sicilien dem hohcnstaufischen Hause entris-
sen wurde, und im Jahre 1265 an Carl non Anjou,
den Bruder Ludwigs Ix. von Frankreich, kam.
Zwar wollte Conrad in, der Sohn Conrads Iv.,
seine Rechte auf das väterliche Reich geltend machen, ver-
lor aber in der Schlacht bei Aguila (1263) den Sieg,
gerieth hierauf in Gefangenschaft, und mußte (1269) auf
Befehl Carls von Anjou seine edle Seele auf dem Blut-
gerüste zu Neapel anshauchen.
Indessen noch in der Nahe des Todes hatte Conra-
din den Gemahl von Manfredi's einziger Tochter Con-
stantia (Manfred! war ein natürlicher Sohn Friedrichs
Ii.), den Prinzen Peter von Aragonren, für den Er-
den feiner Krone erklärt. Und durch die Bemühungen Jo-
hanns von Pcocida gelang es auch wirklich ( 1292)
Petern, nachdem die Franzosen auf Sicilien mit vieler
Grausamkeit ermordet worden.waren (sicilianische Ve-
sper 1282), von Sicilien Besitz zu nehmen; Carh von
Unjou aber blieb Herr von Neapel.
Iv.
Frankreich.
1. Ludwig Vl. der Dicke (1108-1137), Ludwig
Vii. (1137 - 1180).
Wie in Teutschland das Königthum in diesem Zeit-
räume tief darnieder sank, so erhob sich dasselbe in Frank-
reich mehr und mehr.
Schon Ludwig Vi. (1108-1 157) stärkte die könig-
liche Macht dadurch, daß er ansing, den Einwohnern der
Städte auf seinen Erbgütern die Erlaubnis zu erthellen, in