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1. Lehrbuch der allgemeinen Geschichte - S. 823

1817 - München : Königl. Schulbücher-Hauptverl.
Erster Zeitraum. Von 1517 bis 1769. 823 serung der inner« Verfassung des Bundes angewendet. Nachdem mit Wilhelm 111. (1702) die männliche Linie der erblichen Statthalter der niederländischen Union erloschen war, wurde nicht nur die Würde eines allgemeinen Statt- halters aufgehoben, sondern auch sonst nichts gethan, wo- durch der Bund einen festeren Mittelpunct und bessere Ein- richtungen erhalten hätte. Xii. Die Schweiz. Auch in diesem Zeiträume dauerte die Zurückgezogen- heit der Schweiz von den politischen Angelegenheiten Euro- pas fort. Alle Versuche, wodurch Ludwig Xiv. die Eid- genossen zur Theilnahme an dem spanischen Erbfolgckrieg bewegen wollte, waren fruchtlos. — Der innere Wohl- stand der Schweiz hob sich daher immer mehr, und konnte auch durch Fehden, welche (1712 - 1718) Zürich und Bern aus Veranlassung der Bedrückungen, die der Abt von St. Gallen gegen die Toggenburger sich erlaubt hatte, wider Lueern, Uri, Schwytz, Unterwalden und Zug führ- ten, wenig gestört werden. Xiii. Italien. 1. Mailand. Durch die Quadruple- Allianz(1718) ward der Besch Mailands dem Hause Dsterrcich bestätigt. 2. Neapel und Sicilien. Dem Utrcchter Frieden (1713) zufolge kam Neapel an Österreich, Sicilien an Savoyen. Aber im Jahre 1717
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