Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Geschichte des deutschen Volkes und Landes - S. 127

1869 - Hannover : Hahn
127 worden war, faßte der treffliche Mann, dem früh über dem Jammer, den er mit ansehen mußte, die Haare bleichten, zuerst den Muth, im Widerspruche mit seinen katholischen und protestan- tischen, gelehrten und ungelehrten Zeitgenossen, in einer Denkschrift an dre deutsche Obrigkeit "Z wider das ungerechte und unsin- nige Gerichtsverfahren gegen die vermeintlichen Hexen aufzutreten. Das Buch wurde zwar sofort verbrannt, was wohl auch mit dem Verfasser geschehen wäre, wenn man ihn ausfindig gemacht hätte. Uebrigens wurden die Hexenhinrichtungen seitdem allmählig seltener; unter den deutschen Fürsten war der Kurfürst von Mainz (Johann Philipp von Schönborn) der erste, der durch Spee gegen die Hexenprozesse umgestimmt wurde. Ganz verschwand erst im 18. Jahrhundert dieser grausame Wahn vor dem Lichte einer bessern Erkenntniß der Natur und vor der fortgeschrittenen Humanität ^). Anmerk. Hexe, althochdeutsch hazus, hazusa, verkürzt aus hagazus, hagazusa, mittelhochdeutsch hegxse, hexse, bedeutet nach der Wortableitung wohl so viel als: kluge, kunstreiche Frau. 2) Anmerk. So wurden, um nur einige Beispiele anzuführen, in der kleinen Reichsstadt Nördlingen gegen das Ende des 16. Jahrhunderts binnen 3 Jahren 32 Personen wegen Hexerei verbrannt; in der Stadt Offen bürg wurden in den Jahren 1627—1630 wegen Hexerei 60, in derselben Zeit im Bisthum Würz bürg mehr als 200, und in dem Bis- thum Bamberg 285 Personen -um Tode verurtheilt. Ein Hexenrichter in Fulda rühmte sich, er habe über 700 Personen beiderlei Geschlechts verbrennen lassen. Zu dieser unmenschlichen Dersolgungswuth trug nicht wenig ein berüchtigtes, von zwei Dominicanermönchen verfaßtes, zu Köln approbirtes Buch bei, das gegen Ende des 15. Jahrhunderts (im I. 1489) erschien unter dem Titel: mallens maletieamm (Hexenhammer), eine Art Theorie des Hexenprozesses und Anleitung, wie weltliche und geistliche Richter gegen Hexen verfahren müssen. 3) Anmerk. Es galt für die Anwendung der Folter der Grundsatz, daß ein Angeschuldigter, der sie einmal eine Stunde lang überstand, ohne zu bekennen, sreigesprochen werden solle. Bei Anklagen auf Hexerei glaubte man ein klebriges thun zu sollen, und gab der Folter, ihren Marterwerk- zeugen und Qualen eine wahrhaft entsetzliche Ausdehnung, so daß dieses Jnquisitionsmittel härter war als die härteste Strafe selbst. Die stärksten Männer, berichtet Spee, hätten lieber der größten Verbrechen sich schuldig erklären wollen, als nochmals die Folter ausstehen. 4) Anmerk. Spee' s Schrift führt den Titel: Cantio criminalft, seu de processibus contra sagas — über ad Magistratus Germaniae. Erste Aus- gabe. Rinteln 1631 (später zu Köln, Frankfurt), im Grunde das Beste, was über das Verfahren gegen Hexen geschrieben worden ist. Dergl. noch: Chr. Thomasius (J. P. Ipsen), de origine ac progressu proc. inqui- sitorii^ contra sagas. 1712. — W. G. Soldau, Geschichte der Hexen- prozesse, aus den Quellen dargestellt. 1843. — K. G. Wächter, die Hexern Prozesse in Deutschland, in seinen Beiträgen zur deutschen Geschichte. 5) Anmerk. Die letzten Opfer in Deutschland fielen um die Mitte des 18. Jahrhunderts, zu Würzburg 1749, und im Bisthum Augsburg, wo ein armer Zigeuner als Hexenmeister noch im Jahre 1766 verbrannt worden sei.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer