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1. Geschichte des deutschen Volkes und Landes - S. 207

1869 - Hannover : Hahn
207 letzte der deutschen Kaiser, Franz Ii., der bereits früher (am 14. Aug. 1804) den Titel eines Erbkaisers von Oestreich angenommen hatte, in einer Acte vom 6. Aug. 1806 am Reichs- tage zu Regensburg durch seinen Gesandten die Erklärung ab: „er habe sich überzeugt, daß er die Pflichten seiner kaiserlichen Würde unter den jetzigen Umständen nicht länger erfüllen könne; deshalb lege er die Kaiserkrone nieder, und entbinde alle Stände des Reichs sowie dessen Angehörige von ihren bisherigen Verpflichtungen gegen das Reichsoberhaupt". — So unscheinbar verschwand das tausend- jährige, einst so mächtige Kaiserreich deutscher Nation durch deren eigene Schuld weit mehr, als durch die arglistige Gewalt des fremden Despoten. 3) Der Rheinbund umfaßte nach launenhaften Mediatisirungen durch Napoleon ursprünglich folgende 16 Mitglieder: die Kö- nige von Baiern und Würtemberg, den Kurerzkanzler, ferner Baden, Hessen-Darmstadt, Cleve und Berg, die Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, von Hohenzollern - Hechingen und Sigmaringen, Salm, Jsenburg-Birnstein, den Herzog von Ahremberg, die Fürsten von Liechtenstein und von der Leien. Es war ein Gebiet von etwa 2400 Quadratmeilen mit 8 Millionen Seelen. Der ehemalige Kurerzkanzler des Reichs erhielt den Titel Fürst Primas des Bundes, Baden, Darmstadt und Cleve-Berg die großherzogliche Würde mit königlichen Vorzügen. 4> Der französische Kaiser hatte als Protector den Schutz des Rheinbundes; er entschied über die Aufnahme neuer Mitglieder, über Krieg und Frieden, und bestimmte die Kontingente, die jeder Bundesfürst in den mit Frankreich stets gemeinsamen Kriegen zu stellen hatte. Nach Außen war demnach dieser Bund deutscher Fürsten durchaus unselbstständig und der französischen Politik dienstbar. Doch ^sollten die Bundesglieder zu gemeinsamen Ver- sammlungen zu Frankfurt zusammentreten können, um über ihre innern Angelegenheiten unter dem Vorsitze des Fürsten Primas, dessen Ernennung Napoleon zustand, zu berathen. Die von Napoleon verliehene Souverainetät war demnach diesem gegen- über in Wirklichkeit nichts als ein französisches Vasallenthum. Nur gegen die eigenen Unterthanen machte sich die neue Souverainetät der Rheinbundsfürsten in vollstem Maße geltend. Ueberal! wo noch ständische Rechte und Verfassungen bestanden, wie in Wür- temberg, im Breisgau u. s. w. wurden diese gewaltsam abgeschafft, und Regierung und Verwaltung in diesen deutschen Ländern über- haupt nach dem Muster des bonaparte'schen Militär-Absolutismus umgebildet. 5) Auch diese Umwälzung in Deutschland war nicht ohne gewaltsame Territorialveränderungen vor sich gegangen. Je nach
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