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1. Geschichte des deutschen Volkes und Landes - S. 230

1869 - Hannover : Hahn
230 sammlu n g, welche mit dem großen und schwierigen Werke einer- zeitgemäßen N e u g e st n l t u n g des deutschen G es a m m t v a t e r - landes betraut werden sollte. 3) Während bei solcher Lage der Dinge die Autorität der Regierungen in den meisten deutschen Staaten in Folge der allge- meinen Gährung der Gemüther unsicher und schwankend geworden war, trat eine größere Anzahl Männer aus allen Gauen'deutsch- lands am 31. März 1848 zu Frankfurt zu einer vorberathenden Versammlung, dem sogen. Vorparlamente, zusammen, und beschloß, daß cine constituir en de Nationalversammlung, zusam- mengesetzt aus Vertretern des gesummten deutschen Volkes, auf nächsten Mai nach Frankfurt berufen werden solle, um den öffent- lichen Rechtszustand und die Gesammtverfassung Deutschlands fest- zustellen. Auf je 50,000 Einwohner sollte ein Vertreter kommen, und die Wahlen in den einzelnen Ländern durch die Bundesregie- rungen ungeordnet werden. Der Bundestag und damit die deutschen Negierungen hatten diesen Beschlüssen ihre Zustim- mung ertheilt. 4) Die constituirende Nationalversammlung, die erste all- gemeine Vertretung des gesummten deutschen Volkes,'wurde am 18. Mai 1848 zu Frankfurt eröffnet. Ihre wichtigsten Be- schlüsse waren: die Einsetzung einer provisorischen Central- oder Neichsgewalt durch Wahl des Erzherzogs Johann von Oe streich zum deutschen Neichsverw eser (29. Juni 1848), wobei dann der alte Bundestag vom Schauplatze abtrat; die Be- rathung und Feststellung der sogen. Grundrechte des deutschen Volkes "und endlich auch einer Gesammtverfassung Deutsch- lands. Nach dieser sollte Deutschland einen Bundesstaat bilden und das deutsche Parlament aus einem S ta a ten - Hause, in welchem die einzelnen Staaten, und aus einem Volks- hause, in welchem die Gesammtheit des Volkes vertreten werden sollte, bestehen. An der Spitze des wiederhergestellten deutschen Reichs sollte ein erbliches Oberhaupt unter dem Titel „Kaiser der Deutschen" stehen. Am 28. März 1849 faßte die Mehrheit der Versammlung den Beschluß, daß diese Würde an die Krone von Preußen übertragen werden solle. 5) Leider hatte die Nationalversammlung mit der Berathung dieser Gegenstände, namentlich aber der sogen. Grundrechte, die beste Zeit hingehen lassen und dadurch den rechten Augenblick ver- säumt, eine mit wirksamer Macht ausgerüstete Centralgewalt zu schaffen. Als daher eine feierliche Abordnung der Nationalver- sammlung am 3. April zu Berlin dem König Friedrich Wil- helm iv. die erbliche Würde eines Kaisers der Deut- schen antrug, erklärte sich dieser zur Annahme nur dann bereit, wenn die deutschen Fürsten ihre freie Zustimmung geben würden.
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