1869 -
Hannover
: Hahn
- Autor: Beck, Joseph
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Höhere Unterrichtsanstalt
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
- Geschlecht (WdK): Jungen
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dessen, der die Geschicke der Völker wie der Menschen nach seinem
Rathschlusse zur Entscheidung führt.
Indessen ist, was bisher Unterhandlungen nicht vermochten,
theilweise durch Krieg bewirkt worden. Hierher gehört zunächst
der dänische Krieg iin Jahre 1864, welcher der Ansgang höchst
folgenreicher Conflicte und innerer Entwickelungen Deutschlands
geworden ist.
§. 117.
Der deutsch-dänische Krieg.
1) Es gehörte zu den großen Uebelständen des deutschen
Bundes und war zugleich ein Zeichen der Erniedrigung Deutsch-
lands, daß einige seiner schönsten Landschaften ausländischen Herr-
schern unterthan waren, und daher Interessen dienen mußten, die
denen der deutschen Nation zumeist entgegen waren. Dies gilt
namentlich von Holstein, dem mit diesem stets verbundenen
Schleswig, und von Lauenburg, drei Herzogthümer, die mit dem
Königreich Dänemark durch Personalunion in Verbindung standen,
indem die dänischen Könige aus dein oldenburgischen Hause
zugleich Herzöge der beiden deutschen Bundesstaaten Holstein
und Lauen bürg waren.
2) Die Politik der dänischen Regierung ging nun in neuerer
Zeit dahin, diese Landschaften ihrer selbstständigen Stellung all-
mählig zu entkleiden, und sie als Provinzen des dänischen Ge-
sammtreiches zu behandeln. Den Anfang hiermit machte König
Christian Viii. von Dänemark, indem er in dem sogenannten
Offenen Briefe vom 8. Juni 1846 festfetzen wollte, daß im
Falle des Aussterbens seines Mannsstammes (des olden-
burgischen) auch die weibliche Linie desselben in dem unge-
theilten dänischen Reich zur Nachfolge berechtigt sein solle.
Diese Bestimmung widersprach dem deutschen Staatsrecht, nach
welchem bei dem Vorhandensein männlicher Agnaten, unter
denen später der Herzog Friedrich von Augusten bürg in
erster Reihe stand, die weibliche Linie in dem deutschen Bun-
deslande Holstein nicht successionsfähig war. Gegen diese Aende-
rung des öffentlichen Rechtszustandes, welche der wackern ächt
deutsch-national gesinnten Bevölkerung der Herzogthümer die Aus-
sicht benahm, von der dänischen Fremdherrschaft befreit zu werden,
erhoben die holsteinischen Stände Klage am deutschen Bundestage,
welcher sich auch durch Beschluß vom 17. Sept. 1846 zu Gunsten
der Rechte der Herzogthümer erklärte.
3) Indessen kam ein ernstlicher Conflict zwischen Dänemark
auf der einen und den Herzogthümern und beziehungsweise dem
deutschen Bunde auf der andern Seite erst nach Königs