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1. Geschichte des Mittelalters - S. 32

1872 - Münster : Coppenrath
32 gen, ober am lngsten mit ausgespannten Armen in Kreuzesform stehen konnte, galt fr unschulbig. In spteren Zeiten vermehrte man noch die Zahl solcher Gottesnrtheile, die zum Theil noch im vierzehnten und fnfzehnten Jahrhundert vorkommen. Obgleich das alte germanische Gerichtswesen berhaupt durch die rmische Gerichtsverfassung lngst verbrngt ist, fo haben sich boch, besonbers im norbroeftltchen Deutschland, manche Spuren der alten Volksgerichte hin und wieber bis auf unsere Zeit erhalten. Das Lehnwesen. Das merftrbigfie Verhltnis, welches die Germanen in allen eroberten Subern zur Geltung brachten, ist das F eubal- ober Sehn tue seit. Die Folgen desselben stnb fr das ganze Mittelalter von hchster Wichtig-feit und bauern in ihren Wirkungen selbst bis auf unsere Zeit fort. Es ist schon bemerkt, ba die Germanen berall Gmnb-! besitz suchten. Sobaib sie nun ein Sanb erobert hatten, so muten die Einwohner, die man Prooinzialen nannte, einen Theil der Subereien den Siegern abtreten, ihnen auch wohl als Seibeigeue bienen. So nahmen die Westgothen in Spanien zwei Drittel alles Grundbesitzes, die Oftgothen nur ein Drittel. Dieser abgetretene Grunb und Bobeu wrbe unter alle Freien vertheilt, die nun ihr neues Besitzthum entweber durch Seib*| eigene selbst bebauten, ober es den altert Besitzern gegen eine bestimmte Abgabe berlieen. Ein solches freies Eigenthum hie Altobittm*). Die Gre beffelben richtete sich nach den geleisteten Diensten. Dem Könige selbst fielen alle ehemaligen kaiserlichen Krongter zu. Diese lie er nun theils fr seine Rechnung verwalten, theils bergab er sie den Groen seines Gefolges und legte ihnen dafr gewisse Pflichten auf, entweber Beiftanb im Kriege ober auch Dienste am Hofe. Aus letzteren etitstanben die sogenannten Hofmter, die wir noch jetzt an den meisten europischen Hfen mehr ober weniger finden; z. B. das Amt eines Kmmerers, Munbschenken, Marschalls, Truch- *) Eigentlich Ar-Ode, Herrengnt.
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