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1. Geschichte des Mittelalters - S. 113

1872 - Münster : Coppenrath
113 vertrete? Christi auf Erden, die Oberaufsicht der alle Könige und Völker der Erde führen, den ewigen Streit der Fürsten durch Vergleich und Urtheil vershnen und Allen, die um Recht und Tugend willen bedrngt waren, eine immerwhrende Freisttte erffnen. Das war das hohe Ziel, welches Gregor sich vorsetzte, von dessen Einrichtung er einzig das Wohl der Völker erwartete. Mit Muth und Besonnenheit ging er an das groe Werk. Zuerst trat er gegen die in der Kirche herrschenden Mibruche auf. Vor allen hatte das Hebel der Simonie den hchsten Grad erreicht. Hierunter verstand man den mit geistlichen Stellen getriebenen Handel und Wucher, weil man dieses Verbrechen mit dem des Simon in der Bibel verglich, der zur Zeit der Apostel fr die Gabe, Wunder zu wirken, Geld geboten hatte. Es war nmlich bisher blich gewesen, da die Fürsten dem knftigen Bischfe und Abte durch die Uebergabe von Ring und Stab diese Wrde verliehen, und erst hierauf durfte die kirchliche Wethe erfolgen. Der Ring sollte bildlich auf ihre geistliche Vermhlung mit der Kirche, der Stab auf ihr geistliches Hirtenamt hindeuten. Eine solche Belehnuug nannte man Investitur, von dem latein. Worte investire, d. i. bekleiden. Dadurch war die Besetzung der Bisthmer und Abteien ganz in die Hnde der Fürsten gelegt und wurde oft mit groer Willkr gebt. Die Fürsten lieen sich oft fr die Ertheilung eintrglicher Bisthmer und Abteien groe Summen zahlen und verfuhren in der Besetzung kirch-licher Aemter mit der grten Willkr und Rcksichtslosigkeit. Es wurden sogar frmliche Versteigerungen der kirchlichen Wr-den ffentlich abgehalten. Dadurch muten denn biefe oft an ganz unwrdige Männer kommen, die ihr geistliches Amt als eine bloe Erwerbsquelle betrachteten und durch alle mglichen Mittel Geld zu erpressen suchten. Um solchen Unfug in der Wurzel zu vernichten, sprach er den Fürsten das Recht der Investitur ab. Fortan sollten die Diener der Kirche nicht einmal ihre weltlichen Besitzungen mehr ans den Hnden der Fürsten empfangen. Sie sollten ihre Erhebung einzig dem Sklttt'i tisitg;. Ii. 25. Aufl. g
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