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1824 -
München
: Lentner
- Autor: Wiedemann, Georg Friedrich
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Katholische Schule
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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Klerus war allgemein: viele unwürdige und lasterhafte
Männer hatten sich durch Geld und andere verwerfliche
Mittel geistliche Pfründen und Stellen erworben. Dieser
Simonie mußte durchaus ein Ende gemacht werden;
und Gregor richtete, nicht wie bisher von seinen Vor-
fahren geschehen war, seine Angriffe bloß gegen die Käu-
fer, sondern auch gegen die Verkäufer. Schon im Jahre
1074 eröffnete er ein Concilium in Nom, auf welchem
folgende vier Beschlüsse abgefaßt wurden: „1. Kein Cte-
riker erlangt sofort irgend einen kirchlichen Grad oder ein
geistliches Amt durch Simonie. 2. Eine durch Geld er-
langte Kirche kann Keiner behalten, Keiner darfdie Rechte
einer Kirche kaufen oder verkaufen. Die heilige Schrift,
Beschlüsse aller Concilien, und Aussprüche der Väter
verdammen die Käufer und Verkäufer geistlicher Würden;
selbst die Vermittler dieses Handels können der Verdamm-
niß nicht entgehen. 3. Unenthaltsamen Clerikern ist jeg-
liches Amt des Altars untersagt. Keiner soll ein Weib
nehmen, und wer eines hat, dasselbe entlassen, oder ab-
gesetzt werden. Auch soll hinfort Keiner ein kirchliches
Amt aünehmen, der nicht zuvor feyerlichst die strengste
Ehelosigkeit angelobt hat. Das ist Beschluß der heilig-
sten, ältesten Concilien. 4. Das Volk soll die Amtö-
dienste solcher Cleriker nicht annehmen, welche es die
apostolischen Verordnungen übertreten sieht. Das ist Vor-
schrift aller Concilien.^ Und auf einem zweyten großen
Concilium zu Nom im I. 1075 ward der wichtige Be-
schluß gegen die Investitur der Geistlichen durch
La yen abgefaßt, so zwar, daß nicht bloß die Zeichen
geistlicher Gerichtsbarkeit, die bey der Belehnung der
Bischöfe gebraucht wurden, Ring und Stab untersagt,
sondern die Belehnung selbst völlig aufgehoben wurde,
unter der Strafe des Kirchenbannes ssür den Belehner
wie für den Belehnten. Dieser Beschluß wurde auch so-
gleich an mehreren Personen in Frankreich, Italien und
Deutschland vollzogen. Selbst vom Hofe des Deutschen