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1. Die Geschichte der Deutschen - S. 330

1824 - Herborn : Krieger
0 330 ntfiesiautat (Dicnstmannfchaft S. 236) ge- geben. Immer hatten die Ministerialen bei der Wahl oder Ernennung des Grafen, Herzogs oder Btschoffs großen Einfluß, ihr Verein war ge, wißer Maßen der Staatsrath des Landes, und die Berathungen, welche die Fürsten bei Gelegenheit der Hofrage mit ihnen pflogen, wa, ren die Anfänge der Landtage. Das Recht der Städte, neben der Geistlichkeit und der Riltersch aft ans Landtagen zu erscheinen, gründete sich ursprünglich darauf, daß die ersten Behörden herrschaftliche Dienstmannen gewesen waren, in deren Rechte um diese Zeit der dritte Stand, als er die Theilnahme an der Stadtverwaltung erwarb, auch einrückte. — Ein anderes, bedeutenderes lag in dem Streben, bei der endlich vollendeten Landeeherrlichkeit der Fürsten, hergebrachte Gerechtsame, welche di- Städte kraft ihrer Privilegien, die Ritterschaft kraft der durch das Lehn, und Dienstrecht de, stimmten Normen besaß, gegen Eingriffe, vor, nehmlich gegen willkürliche und übermäßige Aus, fchretbung von Beden, zu schirmen. — Das erste berechtigte, das zweite berechtigte und be, stimmte zugleich die Stande zu engeren Verbindungen, die allmählich mit dem be, stimmten Recht erscheinen, das Land gegen den Landesherr« zu vertreten. Durch die in der goldenen Bulle ihnen zu, erkannten Vorrechte und durch Errheilung von teid bestimmte Karl Iv. die Kurfürsten zur lahl seines Sohnes Wenzel (16:en Iun. 1576) und starb am 29sten Nov. 1578). Viel hat er für Böhmen durch Gründung der Universität Prag, durch Unterstützung und Hebung der Ge- werbe und strenge Handhabung der Gesetze ge, l^an; aber das Reich harre, wie nachmals der
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