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1. Die Geschichte der Deutschen - S. 412

1824 - Herborn : Krieger
412 richte gebildet ward, welche letztere seit der Errichtung des Reichs-Kammergerichtes als ordentliche und allgemeine Gerichte von den Fürsten angeordnet wurden, und nach der Norm der K a nl m e r g e r i ch t s o r d n u n g verfaßte Ord- n un gen erhielten. Die höchste App ella- ti"ns - Instanz war in der Regel das Reichs- gericht, kam aber vermöge kaiserlicher Privile- gien auch an manche Fürsten. — Die Land- stände dagegen, ein so bedeutendes Moment der gesetzgebenden Gewalt, und in einem wohl- gegliederten Staate als vermittelndes Glied zwischen Regierung und Volk unendlich wichtig, fingen an von ihrem Einfluß zu verlieren, well man ihre staatsrechtliche Bedeutung zu wenig erkannte und weil beider nun Statt findenden An- ordnung besonderer Regierungsbehörden die Für- sten ihren Rath entbehren zu können glaubten. Je mehr auf diese Werse die Wirksamkeit der landesherrlichen Behörden das Leben des Staates durchdrang, desto mehr nahmen auch die S t a n d esve rhält n tsse einen den Forderun- gen der Vernunft angemessenen Charakter an. Der Adel Teutschlands schied sich nun bestimm- ter in die Reichsritterschaft und den Lan- de sadel. Während jene durch kaiserliche Pri- vilegien die Reichs»um itrelbarkett, den B l u t b a n n und selbst ein beschränktes Steuer- recht gewann und durch Ritterordnungen und Eorrespondenztage oder gemeinsame Zusammenkünfte ihrer Abgeordneten (seit 1577) enger an einander schloß, trat dieser den Lan- desherren näher, indem er die Hofämter und die Führerstellen im Heer, besonders in der Reiterei, übernahm. Nachdem er das Fehde- recht verloren hatte, legte er die Rauhheit frü- herer Gesittung ab, und gewann in der Nähe /
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