1848 -
Dil[l]ingen
: Friedrich
- Autor: Beitelrock, Johann Michael
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gelehrte Schule
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Dritte Perivde
Noch ehrwürdiger und ruhmreicher, als durch, seine Siege,
war Karl durch die wohlthätigen Einrichtungen und Anordnun-
gen in seinem ausgebreiteten Reiche. Vor allem suchte er Ein-
heit und Ordnung in die innere Verwaltung des Staates zu
bringen und den für das königliche Ansehen allzu nachtheiligen
Einfluß der Großen zu schwächen. Er beschränkte daher die Macht
der Herzoge und theilte die zu großen Gaue in mehrere Bezirke
ein, die er bloß Grafen zu verwalten gab. In den Grenzlän-
dern stellte er Markgrafen auf, welche wegen Vertheidigung
der Grenzen ein größeres Militärkommando besaßen. Zur pünkt-
lichen Vollstreckung seines Willens ordnete er Sendgrafen
(missi regii seu dominici) an, welche von Zeit zu Zeit an Ort
und Stelle die Venvaltung der Grafen, Bischöfe und Unter-
beamten untersuchen, über die Beobachtung des Heerdienstes wachen,
die Wahl der Centner, Schöppen, Vögte und Schreiber (notarii)
leiten, den Huldigungseid abnehmen und über alle ihre Geschäfte
dem Könige unmittelbar berichten mußten. Auf den beiden Reichs-
verfammlungen, welche.jährlich, die eine im Frühlinge die andere
im Herbste, berufen wurden, vernahm er gern den Rath der
Reichs stände, d. i. der Bischöfe und Aebte und des weltlichen
Adels, über die wichtigen Angelegenheiten der Regierung, und die
auf denselben gegebenen und von den Reichsständen bestätigten
Capitularien (so hießen seit Karl Martell die gesetzlichen
Verordnungen) sichern ihm den unsterblichen Ruhm eines weisen
und über sein Zeitalter weit hervorragenden Gesetzgebers.
Die Gerechtigkeitspflege verbesserte er dadurch, daß er Sca-
binen oder verpflichtete Gerichtsbeisitzer einführte, welche bei allen
Gaudingen (Gaugerichten) gegenwärtig seyn mußten und demnach
eine Art ständiger Richter bildeten. Die Einrichtung deö Heer-
bannes änderte er dahin ab, daß Besitzer von je vier Hufen Lan-
des (mansos vestitos) einen Mann stellen und ausrüsten muß-
ten, und zwar die drei ersten Monate auf eigene Kosten, die
weitern auf Kosteil deö Königs. Diejenigen Landgutsbesitzer,
welche weniger hatten, mußten sich nach diesem Maaßstabe zur
Stellung eines Mannes vereinigen. Wer sich erbot, auswärtige
Kriege auf längere Zeit mitzumachen, erhielt znr Entschädigung
ein Lehengut und wurde dadurch ein königlicher Vasalle. Karls