1849 -
Münster
: Coppenrath
- Autor: Welter, Theodor Bernhard
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Römische Antike
- Inhalt: Zeit: Antike
- Geschlecht (WdK): Jungen
132
steren entschieden und ihnen den Weg dazu angebahnt. Alle
Schwierigkeiten und Gefahren, welche ein Gebirgskrieg insbe-
sondere mit sich führt, hatten sie in dem samnitischen Gebirgs-
lande kennen und überwinden gelernt. Die eroberten Länder selbst
waren nach allen Richtungen hin mit römischen Kolonien bedeckt,
die nicht nur als Schutzwachen die Treue der neuen Unterthanen
schirmten, sondern auch den Römern eben so viele feste Anhalts-
punkte boten auf ihren ferneren Zügen. Zugleich fanden die
Römer in der Gründung solcher Kolonien ein wirksames Mittel,
sich der wachsenden Menge der besitzlosen Bürger zu entledigen.
Die einzelnen Städte, in welchen sie sich als eine stehende Be-
satzung ansiedelten, mußten in der Regel ein Drittel ihrer Feld-
mark an sie abtreten; und die neuen Kolonisten selbst trugen
einen nicht geringen Theil ihres heimathlichen Lebens mit in die
Fremde hinüber. Durch die Anlegung von Heerstraßen wurde
für die Verbindung dieser Kolonien mit der Hauptstadt gesorgt.
Die erste war die appische Straße (via Appia), welche von Rom
nach Capua führte und später bis nach Brundusium verlängert
wurde. Appius Claudius Cäcus, der um das Jahr 312 vor
Chr. Censor war, bauete sie und legte auch zugleich eine große
Wasserleitung an3).
Während des zweiten und dritten samnitischen Krieges hatte
auch der Stand der Jnnenverhältnisse Roms manche Verände-
rungen erlitten. Im Jahre 326 erschien in Folge des Frevels,
welchen ein patricischer Gläubiger an einem wegen väterlicher
Schulden verhafteten Jünglinge verübte, das Gesetz des Consuls
Pötelius (lex Poetelia), wodurch die Schuldknechtschaft aufge-
hoben wurde. Von nun an sollte der Gläubiger nur auf Habe
und Gut seines Schuldners ein Recht haben, nicht aber auf die
Person desselben. Mit Recht nennt Livius dieses Gesetz einen
neuen Anfang der plebejischen Freiheit^). — Im Jahre 312
war, wie bereits oben bemerkt ist, Appius Claudius Cäcus Cen-
sor, der sich darin von seinen Ahnherrn sehr unterschied, daß er
dem Senate viel von seinen Rechten vergab, für welche jene so
hartnäckig gekämpft hatten. Söhne der Freigelassenen machte er
3) Appia via el aqua ab Appio Claudio appellata est. Festusp. 21.
4) Eo anno plebi Romanae velut aliud initium libertatis factuin
est, quod ligari nexi desierunt. Liv. Viii. 28,