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1849 -
Münster
: Coppenrath
- Autor: Welter, Theodor Bernhard
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Römische Antike
- Inhalt: Zeit: Antike
- Geschlecht (WdK): Jungen
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der Unterworfenen größtenteils nach dem Grade der Bereit-
willigkeit bestimmt, mit der sie sich ergeben hatten. Für dieses
staatsrechtliche Verhältniß Roms zu den italischen, bald mehr
bald weniger abhängigen Bundesgenossen und eigentlichen Unter-
thanen bildete sich allmälig eine bestimmte Ordnung aus, welche
in den Hauptzügen lange unverändert geblieben ist. Hiernach
gab es:
1. Freistädte (municipia d. h. solche Städte, welche
einen größeren oder geringeren Antheil am römischen Bürger-
rechte erhalten hatten und dabei ihre eigenen Gesetze und Obrig-
keiten behielten. Man unterschied drei Arten von Municipien:
solche, deren Bürger, nur wenn sie nach Rom kamen, Rechte
und Pflichten eines römischen Bürgers ausübten, mit Ausnahme
des Simmrechts und der öffentlichen Ämter; ferner unterthänige
Gemeinden, die das Bürgerrecht ohne Stimmfähigkeit hatten
(eivitas sine suffragio); endlich solche, welche das volle Bür-
gerrecht mit Stimmfähigkeit hatten (eives optimo jure). Aus
diesen wurden entweder neue Tribus gebildet oder sie wurden
in alte ausgenommen. Im Felde diente das Aufgebot der Mu-
nicipien nicht getrennt, sondern in der römischen Legion.
2. Bundesgenossen latinischen Rechts (socii juris La-
tini). Diese behielten neben dem ursprünglichen Rechts der
gesetzmäßigen Ehe und des Verkehrs (eonnubium, eommereium)
ihre eigene Verfassung. Sie hatten nicht nur die freie Wahl
ihrer Obrigkeit, sondern auch ihren besondern Gerichtsstand.
Zudem konnten sie, wenn sie nach Rom kamen, in einer der
Tribus, welche ihneu durch das Loos zugewiesen wurde, mit-
stimmen. Als Gegendienst forderte man Beiträge an Geld und
Mannschaft für den Krieg.
3. Bundesgenossen italischen Rechts (socii juris Italici).
Ihr Verhältniß war, je nach den Verträgen verschieden gere-
gelt. Im Ganzen jedoch standen sie den latinischen Bundesge-
nossen nach. Namentlich hatten sie nicht wie diese, das Stimm-
recht in einer römischen Tribus. Alle übrigen Rechte und Pflich-
ten theilten sie größtentheils mit ihnen. Auch sie behielten ihre
x) Civitates , quae munia (Gerechtsame) capiunt Bei Orelli
Nr. 3691.