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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 141

1849 - Münster : Coppenrath
141 der Unterworfenen größtenteils nach dem Grade der Bereit- willigkeit bestimmt, mit der sie sich ergeben hatten. Für dieses staatsrechtliche Verhältniß Roms zu den italischen, bald mehr bald weniger abhängigen Bundesgenossen und eigentlichen Unter- thanen bildete sich allmälig eine bestimmte Ordnung aus, welche in den Hauptzügen lange unverändert geblieben ist. Hiernach gab es: 1. Freistädte (municipia d. h. solche Städte, welche einen größeren oder geringeren Antheil am römischen Bürger- rechte erhalten hatten und dabei ihre eigenen Gesetze und Obrig- keiten behielten. Man unterschied drei Arten von Municipien: solche, deren Bürger, nur wenn sie nach Rom kamen, Rechte und Pflichten eines römischen Bürgers ausübten, mit Ausnahme des Simmrechts und der öffentlichen Ämter; ferner unterthänige Gemeinden, die das Bürgerrecht ohne Stimmfähigkeit hatten (eivitas sine suffragio); endlich solche, welche das volle Bür- gerrecht mit Stimmfähigkeit hatten (eives optimo jure). Aus diesen wurden entweder neue Tribus gebildet oder sie wurden in alte ausgenommen. Im Felde diente das Aufgebot der Mu- nicipien nicht getrennt, sondern in der römischen Legion. 2. Bundesgenossen latinischen Rechts (socii juris La- tini). Diese behielten neben dem ursprünglichen Rechts der gesetzmäßigen Ehe und des Verkehrs (eonnubium, eommereium) ihre eigene Verfassung. Sie hatten nicht nur die freie Wahl ihrer Obrigkeit, sondern auch ihren besondern Gerichtsstand. Zudem konnten sie, wenn sie nach Rom kamen, in einer der Tribus, welche ihneu durch das Loos zugewiesen wurde, mit- stimmen. Als Gegendienst forderte man Beiträge an Geld und Mannschaft für den Krieg. 3. Bundesgenossen italischen Rechts (socii juris Italici). Ihr Verhältniß war, je nach den Verträgen verschieden gere- gelt. Im Ganzen jedoch standen sie den latinischen Bundesge- nossen nach. Namentlich hatten sie nicht wie diese, das Stimm- recht in einer römischen Tribus. Alle übrigen Rechte und Pflich- ten theilten sie größtentheils mit ihnen. Auch sie behielten ihre x) Civitates , quae munia (Gerechtsame) capiunt Bei Orelli Nr. 3691.
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