1849 -
Münster
: Coppenrath
- Autor: Welter, Theodor Bernhard
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Gymnasium, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Römische Antike
- Inhalt: Zeit: Antike
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Erstürmung Karthago's sich ausgezeichnet, indem er der Erste
war, der die Stadtmauer erstieg. In dem Kriege gegen Nu-
mantia diente er als Quästor und trug dort wesentlich zur Ret-
tung des Heeres bei. Schon auf seiner'reise dahin, in Etru-
rien, soll er, erschüttert durch den Anblick der Landleute, die hier
neben den unermeßlichen Gütern der Reichen und ihren Sklaven-
heeren, in der größten Armuth und Roth lebten, den Plan ge-
faßt haben, dereinst als Retter des bedrängten Volkes aufzutre-
ten. Dieses sollte durch Eigenthum besonnen, durch Arbeit auf
eigenem Grund und Boden wieder stark und selbständig werden.
Nach seiner Wiederankunft in Rom zog er mehre der angesehensten
Männer zu Nathe, und diejenigen, die mehr das allgemeine Wohl,
als ihren eigenen Vortheil im Auge hatten, billigten, seinen Plan
und munterten ihn auf, ihn zur Ausführung zu bringen; wie
der große Rechtsgelehrte Mucius Scävola, der damals Cónsul
war und der Pontifer marimus, Crassus. Auch das Volk hatte
bereits Kunde von seinem menschenfreundlichen Vorhaben erhal-
ten, und forderte ihn bald durch lauten Zuruf, bald durch Zet-
tel an Denkmälern und Säulenhallen zur Ausführung auf. Jetzt
säumte er nicht länger. Er bewarb sich um die Würde eines
Volkstribunen, die seine Person unverletzlich machte, und ihn in
den Stand setzte, seine großen Entwürfe zum Besten des Volkes
auf gesetzlichem Wege auszuführen; und als er zu dieser Stelle
unter großem Beifalle des Volkes erwählt war, ging er mit
Muth und Besonnenheit an das große Werk.
Im Jahre 133 erneuerte er das alte, längst in Vergessen-
heit gerathene licinische Ackergesetz (lex agraria), jedoch
mit manchen mildernden Bestimmungen. Die Hauptpunkte seines
Antrages waren folgende: 1. Kein Bürger soll mehr als 500
Jucharte vom Staatslande besitzen 2); jedoch soll es gestattet
sein, daß jeder noch unter väterlicher Gewalt stehende Sohn
außerdem die Hälfte, 250 Jucharte, habe. 2. Das abzutretende
Land soll unter die armen Hausväter als ächtes, unveräußerliches
Eigenthum gleichmäßig vertheilt werden. 3. Den frühern Be-
sitzern soll für die Kosten, welche sie auf die Kultivirung des
2) Ne quis ex publico agro plus quam quingeuta jugera possideret.
Liv. epit. Lviii. Fünfhundert Jugera (Jucharte) sind ungefähr 490
Magdeburger Morgen.