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1. Grundriß der Geschichte des Mittelalters - S. 43

1835 - Berlin : Trautwein
43 §. 4. Frankreich. 888 —1108. Die Capetingcr traten dadurch an die Stelle der Karo, linger. Hugo Capet (987 —996) suchte durch Anerkennung des bestehenden Zustandes sich zu behaupten, bewog allmalig die südfranzösischen Großen, ihm den Lehnseid zu schwören und sicherte sich die Krone durch Gefangennehmung des gegen ihn sich erhe, benden Karl's. Sein Sohn Robert der Fromme (996—1031) veranlaßte durch seine Gutmüthigkeit und Schwäche häufig trotzige Widersetzlichkeit der Vasallen, erwarb jedoch das durch Heinrichs Tod 1001 erledigte Herzogthum Burgund seinem Sohne Heinrich, welcher es 1026 dem jungem Bruder Robert (Ahnherrn der bis 1361 regierenden Herzöge) überließ. Heinrich!. (1031 — 1060) bestieg erst durch normännische Hilfe den Thron, welchen seine Mutter Constantia dem jungem Robert zuwenden wollte, und suchte vergeblich, den jungen Normannenherzog Wilhelm (den Eroberer) (s. 1035) zu verdrängen oder zu beschränken. Der überall herrschende Fehdegeist wurde etwas durch den seit 1034 von Concilien verordnten Gottesfrieden beschränkt. Philipp I. (1060 — 1108), dessen geringes Ansehn 1066 durch Wilhelms Erhebung auf den englischen Thron noch mehr gefährdet wurde, machte sich bald durch zügellose Lebensweise und Schwäche verach, tct; durch Verstoßung seiner Gemahlinn Berta fiel er in den Bann, von dem er sich nur durch Wiedervereinigung mit dersel, den und Kirchenbuße (1104) befreite*). *) Frankreich zerfiel in viele kleinere und größere Gebiete, deren meist erbliche Inhaber zum Thcil im Besitz aller Königsrechte waren und nur durch ein Lehnsverhältniß zusammen- und vom Könige abhingen, welches dieser allein bei überlegner Macht geltend machen konnte. Die bedeutendsten dieser Gebiete waren: das Herzogthum der Normandie nebst der von ihm abhängigen Graft schast (seit 12s-5 Herzogthum) Bretagne; das Herzogthum Burgund, unter wel- chem die Grasen von Chalons, Revers und andere standen; das (sehr beschränkte) Herzogthum Aquitanien oder Guienne im Besitz der Grasen von Poitou, welche in der Mitte des ll. Jahrh.s noch das (westliche) Herzogthum Gascogne er- warben; die Grasschasten Toulouse, Flandern, Champagne und Anjou. Die Vereinigung der capetingischen Besitzungen mit der Krone, welche durch zeitige Wahl des ältesten Königssohnö zum Nachfolger bald erblich wurde, machte eine Wicdererhebung derselben möglich, und befördert wurde sie durch Verknüpfung erledigter Lehen mit derselben. Die Städte, über welche die Grafengewalt von Bischöfen oder erblichen Grasen oft mit drückendster Willkür geübt wurde, begannen am Ende dieses Zeitraums, begünstigt durch größer» Wohlstand und Selbstgefiihl, Sicherheit der Person und des Eigenthums, Verwaltung der Ge- richtsbarkeit durch Schöffen und andere Rechte sich zu erkaufen oder zu erkäm« psen, und gaben bald auch manchen in harter Leibeigenschaft lebenden Landbe- wohnern Zuflucht und Freiheit.
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