Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Grundriß der Geschichte des Mittelalters - S. 78

1835 - Berlin : Trautwein
78 Dritte Periode. 1096—1273. Anhang. 1. Die wichtigsten Länder des deutschen Reichs, namentlich Brandenburg. In Franken wurde das Herzogihum nach dem Aussterben der fränkischen Kaiser, welche dasselbe besessen hatten, unter viele geist- liche und weltliche Großen getheilt: den Pfalzgrafen am Rhein, welchem die meisten Besitzungen jenes Hauses untergeben waren, den Erzbischof von Mainz, die Bischöfe von Bamberg und Würz- burg u. a. Das Herzogthum Schwaben*) hörte mit dem Erlö- schen des hohenstaufischen Hauses auf, und es zerfiel in viele reichs- unmittelbare Gebiete, namentlich der Grafen von Würtemberg, der zahringischen Markgrafen ven Baden und der diesen verwand- ten Grafen von Habsburg, mehrerer Städte, wie Augsburg, Ulm, und einer zahlreichen Reichsritterschaft. Das ehemalige Königreich Burgund stand in eben so loser Verbindung mit dem deutschen Reiche als die Macht des Kaisers über dasselbe beschränkt war, und es zerfiel in die Freigrafschaft Burgund, Savoyen, Provence, Vienne, (Daupbinl) und andere Gebiete. In Vaiern**) erhielt die Macht des, dasselbe seit 1180 besitzenden, wittelsbachischen Hauses das Her, zogthum, mit welchem Kaiser Friedrich Ii. 121.5 die Pfalzgrafschaft am Rhein verband; durch einetheilung 1255 schieden sich von ein- ander Nieder-Baiern und Ober-Baiern mit der Rheinpfalz und bald vergrößert durch den größten Theil der (nachmals so benann- ten) Oberpfalz, eine Hinterlassenschaft Conradiu's. Vom Herzog- thum Karnthen, welches gegen 1000 (wahrscheinlich 985) von Baiern getrennt worden war, löste sich allmälig Steiermark ab, wurde 1180 zum Herzogthum erhoben und 1192 mit Oesterreich verbunden, so auch 1234 Kram, welches, früher zu Karnthen gehörend, im i2ten kommen von sieben Kur- ober Wahlfürsten zu Frankfurt gewählt, lieber all- gemeine Angelegenheiten, namentlich Gesetze, beschloß er mit ven Neichsstänven aus Reichs- und Hofragen; die Gerichtsbarkeit übte er selbst in Fürstcngerich- ten über Fürsten, sonst durch seine Pfalzgrafen, Hofrichtcr und seine Hos- und Landgerichte. Seine Einkünfte verminderten sich sehr, da er zur Bestreitung von Kriegslasten Reichsgüter, Bogteien, Zölle und Münze verkaufen, verleihen oder verpfänden mußte. Aus dem Bestreben, durch Zusammenstellung der Rechts, saue das Geschäft des Richters zu erleichtern, gingen mehrere Rechtsbücher her- vor, nanientlich der Sachsenspiegel, abgefaßt um 1220 vom sächsischen Ritter- Eike (Eccard) von Revgow, und durch Zusätze vermehrt im südlichen Deutsch- land bald als Schwabenfpiegel im Umlauf. *) Pfister, pragmatische Geschichte von Schwaben. A Bde. 1803 ff. Pfister, Uebersicht der Geschichte von Schwaben. 18l3. **) Männert, Geschichte Bayern's. 2 Bde. 1826.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer